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Hermann Otto Solms
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Frage von Inge B. •

Frage an Hermann Otto Solms von Inge B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dr. Solms,

ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Mitglied des Deutschen Bundestages und finanzpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion.

Bezug nehmend auf den nachfolgend geschilderten Sachverhalt bitte ich um eine kurze Erläuterung Ihrerseits zur Rechtskonformität der geschilderten Praxis der Mehrwertsteuererhebung. Ferner wäre ich daran interessiert, zu erfahren, ob es seitens Ihrer Fraktion Erwägungen zu einer Änderung dieser aktuell praktizierten Besteuerung gibt.

Am 01.04.1999 trat die Ökologische Steuerreform in Kraft. Daraus resultierend wird auf den privaten Energieverbrauch eine „Stromsteuer“ erhoben. Entsprechend der von meinem Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellten Beträge betrug diese „Stromsteuer“ mit Einführung am 01.04.1999 1,023Ct/kWh und stieg dann ab 01.01.2000 auf 1,278 Ct/kWh, ab 01.01.2001 auf 1,533 Ct/kWh, ab 01.01.2002 auf 1,790 Ct/kWh und ab 01.01.2003 auf aktuell 2,050 Ct/kWh. Das ist für mich als politisch gewollt nachvollziehbar.
„Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird von einem Verkäufer für einen getätigten Umsatz durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an die Finanzbehörden abgeführt. Der Steuersatz beträgt in Deutschland seit dem 01.01.2007 19% ... Als Verbrauchssteuer ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher, dem Konsumenten getragen wird.“ (BMF) Auch das ist nachvollziehbar.
Nicht verständlich ist mir, in welcher Weise ein Unternehmen vermittels der gesetzlich vorgegebenen Ausweisung und Einziehung einer Verbrauchssteuer (Stromsteuer) einen unternehmerischen Mehrwert (durch Verkauf eines Produktes) generiert, den es ebenfalls zu besteuern gilt. Anders ausgedrückt: Ist es seitens des Energieversorgungsunternehmens zulässig, auf eine Verbrauchsteuer eine Verbrauchsteuer zu erheben? Ich habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens und wende mich daher an Sie.

Mit freundlichen Grüßen
I. Beeß

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Beeß,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.

Energieversorger können zulässigerweise eine Verbrauchssteuer, die Umsatzsteuer, auf eine bereits mit einer anderen Verbrauchssteuer belasteten Leistung (Stromsteuer) erheben. Die Umsatzsteuer ist von ihrer Wirkung her eine Verbrauchsteuer, wird aber wie eine Verkehrsteuer – auf Lieferungen und Leistungen, also Umsätze – erhoben. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Bruttopreis, den der Verkäufer dem Käufer in Rechnung stellt, also einschließlich etwaiger anderer Steuern. So zahlt man z.B. auch an der Tankstelle auf Mineralölsteuer Umsatzsteuer. Dieser Umstand ist EU-rechtlich harmonisiert, also vom nationalen Gesetzgeber nicht zu ändern, und von obersten Gerichten als nicht zu beanstanden beurteilt worden.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Einschätzung weiterzuhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Otto Solms