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Hermann Gröhe
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Frage von Martin G. •

Frage an Hermann Gröhe von Martin G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Gröhe,

in Ihrer Antwort an Herrn Kluge zum Thema Vorratsdatenspeicherung schreiben Sie:

Unterstellt, diese Voraussetzungen lägen vor, so müsste man jetzt – wie aber bisher auch schon – in dem Strafverfahren nachweisen, dass man nicht selbst die Geräte genutzt hat.

Der Anschlussinhaber muss also seine Unschuld beweisen? Ist unser Gesetzgeber also schon so weit vor der Musikindustrie eingeknickt, dass im Fall von Urheberechtsverletzungen bewährte Rechtsgrundsätze ignoriert werden? Ist es nicht so, dass der Kläger die Beweislast trägt?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Gorges,

haben Sie Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch.

In meiner Antwort an Herrn Kluge hätte ich selbstverständlich einfach auch darauf hinweisen können, dass die Strafverfolgungsbehörden im Strafverfahren natürlich den Beweis für eine Straftat und die Täterschaft führen müssen, da natürlich die Unschuldsvermutung gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist. Im Übrigen werden Ermittlungen nach dem das gesamte Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtsermittlung bestimmt. Danach ist die Staatsanwaltschaft gehalten, den verdachtsbegründenden Sachverhalt aus eigener Initiative umfassend aufzuklären, wobei sie sich nicht nur auf die Ermittlung belastender Tatsachen beschränken darf, sondern vielmehr auch die den Beschuldigten entlastenden Umstände erforschen muss.

Ich habe Herrn Kluges Formulierung allerdings nicht streng formal juristisch interpretiert, da ich ihn so verstanden hatte, dass er darauf hinweisen wollte, dass es für einen Beschuldigten schwierig sein könnte, sich zu entlasten, wenn Verbindungsdaten gegen ihn in ein Verfahren eingebracht würden, da ein Beschuldigter in einem Verfahren gegen ihn natürlich immer alles vorbringen wird, was gegen eine Täterschaft spricht und einen Verdacht entkräften kann. Um diese Frage nicht ausschließlich formal zu klären, wollte ich auf diesen Aspekt eingehen. Dies geschah mit Blick darauf, dass jeder, gegen den ein Strafverfahren läuft, wohl alles tun wird, um sich zu entlasten – auch, wenn er natürlich nicht „beweisbelastet“ ist. Eventuell hätte ich das deutlicher machen müssen, ich ging jedoch davon aus, dass es klar ist, dass im Strafverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Ich möchte aber auch nochmals darauf hinweisen, dass wir hier über eine Ermittlungsmöglichkeit diskutieren, die nur in wenigen Fällen möglich ist und engen Voraussetzungen unterliegt, wie schon mehrfach erwähnt.

Im Übrigen ist ein Zugriff auf Verbindungsdaten nur im Rahmen der Strafverfolgung und nicht der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Gröhe

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