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Hermann Gröhe
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Frage von Christian S. •

Frage an Hermann Gröhe von Christian S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Hermann Gröhe

Sie beziehen sich in Ihrer Antwort auf die Frage von Hans Rubenmeier am 16.11.2007 darauf, dass sich die Vorratsdatenspeicherung auf eine EU-Richtlinie zurückgeht

"Daher möchte ich nur noch kurz darauf hinweisen, dass die Vorratsdatenspeicherung zurückgeht auf eine europäische Richtlinie, d.h. zumindest innerhalb der Europäischen Union müssen Vorratsdaten gespeichert werden, wenn auch nicht weltweit."

Da es sich hierbei wie gesagt um eine EU-Richtlinie handelt, kann man nur auf EU ebene gegen diese Richtlinie klagen. Das Problem ist, dass es in der EU weder Grundgesetz noch Verfassung gibt in denen Menschenwürde oder Schutz der Privatssphäre festgelegt sind.
Meine Frage ist, ob es eine Möglichkeit gibt, gegen diese Richtlinie zu klagen, und als Argument hierfür die Menschenwürde, oder den Schutz der Privatssphäre anzuführen.
Anderweitig wären wir als Bürger der BRD ohne Möglichkeit uns zu wehren gezwungen, EU-Richtlinien die in unsere Privatssphäre eindringen zu dulden. Kann das Ziel eines Staatenbundes sein?

Grüße und Dank
C. Schlumberger

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Sehr geehrter Herr Schlumberger,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.

Was Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen gegen Richtlinien der EU betrifft, so ist es zunächst so, dass Richtlinien sich grundsätzlich an die Mitgliedstaaten richten und der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Ist eine Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, so wie jetzt die Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht umgesetzt wurden, so kann der Einzelne nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten gegen den Umsetzungsakt, in der Regel ein Gesetz, vorgehen. In Deutschland ist dazu die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegeben, soweit eine Grundrechtsbeschwer geltend gemacht werden kann. Der Grundrechtsschutz wird hierdurch für den Einzelnen gewährleistet. Eventuell ist Ihnen ja bekannt, dass inzwischen schon Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung erhoben worden sind.

Eine Rechtsschutzmöglichkeit auf europäischer Ebene zum Europäischen Gericht 1. Instanz gibt es über Art. 230 EGV auch für natürliche Personen, allerdings nur gegen die in Art. 230 EGV genannten Rechtsakte unter den sehr engen dort geregelten Voraussetzungen.

Wenn Sie sich für den Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene interessieren, so empfehle ich Ihnen die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Thema, die Sie unter http://www.bundestag.de/bic/analysen/2008/Schutz_der_Grundrechte.pdf herunterladen können. Sie können daraus ersehen, dass auch auf europäischer Ebene der Grundrechtsschutz gewährleistet wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Gröhe

PS: Noch ein sprachlicher Hinweis: Die Europäische Union ist kein
Staatenbund, vielmehr spricht das Bundesverfassungsgericht von einem
„Staatenverbund“.

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