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Hermann Gröhe
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Frage von Solveig K. •

Frage an Hermann Gröhe von Solveig K. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Gröhe,

was werden Sie unternehmen, damit das Antikorruptionsgesetz schnellstmöglich ratifiziert wird?

Danke und Gruss
Solveig Kulas

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Kulas,

haben Sie Dank für ihre Anfrage vom 12. März 2012.

Mit Ihrer Frage heben Sie offensichtlich auf die „United Nations Convention against Corruption“ (UNCAC) vom 30. Oktober 2003 ab, deren Ratifizierung bisher in Deutschland nicht stattgefunden hat.

Die Koalitionsfraktionen planen derzeit keine konkrete Initiative zur Veränderung der Vorschriften über die Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB). Maßgeblich dafür sind folgende Gründe:

Die UNCAC setzt Abgeordnete und Beamte hinsichtlich der unter Strafe zu stellenden Verhaltensweisen gleich. Diese Gleichsetzung birgt Ungenauigkeiten über die tatsächliche Stellung der Abgeordneten, da die Tätigkeit von Abgeordneten mit derjenigen von Amtsträgern schon verfassungsrechtlich nicht vergleichbar ist. Im Gegensatz zum Handeln von Amtsträgern treten Abgeordnete durchaus auch als Vertreter bestimmter Anliegen (z.B. der Förderung der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer, der Erneuerbaren Energien,…) auf und sind in ihrem Handeln unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen behördlichem Verwaltungshandeln und politischem Handeln in Volksvertretung aufgrund eines freien Mandats wäre eine Gleichbehandlung von Abgeordneten und Amtsträgern schlichtweg unangemessen. Hierfür spricht auch, dass das Amt des Beamten nicht personenbezogen, der Entscheidungsträger also selbst ersetzbar ist, während der Abgeordnete eine personenbezogene Stellung innehat.

Bevor die UNCAC ratifiziert werden kann, muss ein konkreter und verfassungskonformer Vorschlag zur Umsetzung der uns verpflichtenden Konvention bestehen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben zwar Vorschläge zur Umsetzung in den Deutschen Bundestag eingebracht. Diese sind inhaltlich für eine strafrechtliche Regelung jedoch zu unbestimmt. Zum einen müsste genau bestimmt werden, wann die Verknüpfung eines Vorteils für den Abgeordneten mit der Gegenleistung als verwerflich anzusehen ist. Zum anderen müsste beachtet werden, wann eine solche Verknüpfung durch die Ausübung des freien Mandats gerechtfertigt ist. Diesen Anforderungen sind die bisherigen Entwürfe nicht gerecht geworden.

Im Übrigen sind die Rechte und Pflichten der Abgeordneten im Abgeordnetengesetz und in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bereits sehr genau definiert. Weiterhin gibt es die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, die Teil der Geschäftsordnung sind.

Die Verhaltensregeln enthalten genaue Anzeigepflichten für Tätigkeiten und Funktionen, die neben dem Mandat ausgeübt werden. Diese Offenlegungspflichten (Transparenzregelungen) sollen es den Wählern ermöglichen, sich selbst ein Bild über mögliche Interessenverknüpfungen und die Unabhängigkeit der Wahrnehmung des Mandats zu machen. Das Abgeordnetengesetz und die Verhaltensregeln enthalten außerdem zahlreiche Verbotstatbestände wie zum Beispiel die Unzulässigkeit bestimmter Zuwendungen und Spenden.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Gröhe

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