Frage an Hermann Gröhe von Henning W. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Gröhe,
eine Vereinfachung von Gesetzen ist sicher eine gute Sache, wenn sie nicht behördlicherseits ausgenutzt werden. So wurde die Möglichkeit geschaffen, vereinfachte Genehmigungsverfahren für Ortsumgehungen anzuwenden. Wenn der gesunde Menschenverstand einem aber sagt, daß durch einen Lückenschluss, hier die L361n Erftauenquerung, eine durchgehende überegionale Verbindung zwischen großen Stadtgebieten geschaffen wird, handelt es sich wohl um eine nicht sachgerechte Ausnutzung der gesetzlichen Möglichkeiten. Sehen Sie in diesen Fällen Bedarf, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern?
MfG, H.Walther
Sehr geehrter Herr Walther,
vielen Dank für Ihre Frage vom 31. Juli 2009. Wegen der Urlaubszeit komme ich leider erst heute dazu, Ihnen zu antworten.
Zunächst grundsätzlich: Messbare und überprüfbare Vereinfachung für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung ist das Ziel von Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung. Wir – Bundesregierung, Parlamentarierer und der Nationale Normenkontrollrat – lassen uns dabei vor allem von der Frage leiten, wie der vom Bundes-Gesetzgeber gewollte Zweck (z.B. die Abwägung von Interessen bei der Planung einer Straße) mit möglichst geringem Aufwand erreicht werden kann. Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode Vereinfachungen auf den Weg gebracht, die die Wirtschaft um über sieben Milliarden Euro pro Jahr entlasten. (siehe auch: www.bundesregierung.de/buerokratieabbau )
Durch Vereinfachung soll aber weder die Qualität der Planung noch die Klarheit von Regelungen eingeschränkt werden. Regierung und Parlament prüfen deshalb regelmäßig, ob eine Neuregelung tatsächlich ihren Zweck erfüllt. Immer häufiger gibt es im Bundesrecht auch sogenannte Evaluierungsklauseln, die die Bundesregierung ausdrücklich dazu verpflichten, dem Bundestag zu berichten, ob die neue Regelung ihren Zweck erfüllt. Das führt dann durchaus auch zur erneuten Änderung von gesetzlichen Grundlagen.
Das von Ihnen angesprochen Beispiel scheint jedoch in aller erster Linie das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen zu betreffen. Ich bitte Sie deswegen, sich unmittelbar an die zuständige Stelle in NRW zu wenden. Sie erreichen zum Beispiel den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Wildenbruchplatz 1, 45888 Gelsenkirchen, per Mail unter: kontakt@strassen.nrw.de. Ob auf Landesebene gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, wäre ggf. vom Landesgesetzgeber zu prüfen.
Mit den besten Grüßen
Ihr Hermann Gröhe