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Frage von Luca L. •

Frage an Hermann Gröhe von Luca L. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Gröhe,

im Rahmen der Änderung des Telemediengesetzes ist geplant Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt zu filtern und sperren. Nach dem Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts vom 22.4.09 soll dabei das BKA dafür sorgen täglich aktualisierte Liste aller zu sperrenden Seiten an die Internetanbieter zu übermitteln.

Meine konkrete Frage:

Könnten Sie sich persönlich vorstellen, in Zukunft diese Art der Sperrung auf Internetseiten mit Gewalt verherrlichendem oder gegen geltendes Urheberrecht verstoßende Seiten auszuweiten?

Gruß aus Neuss

L.Lamia

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Lamia,

haben Sie Dank für Ihre Nachricht, in der Sie sich auf die mögliche Sperrung von Internetseiten beziehen.

Der von Ihnen erwähnte Fall der Kinderpornographie wird in § 184b des Strafgesetzbuches behandelt. Gemäß § 184b des Strafgesetzbuches gilt, dass sich nicht nur strafbar macht, wer kinderpornographische Schriften verbreitet oder herstellt, sondern auch, wer etwas unternimmt, um sich solche Schriften zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat präzisiert, dass auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems dessen Benutzer Besitz erlangt, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden (BGH 1 StR 430/06 – Beschluss vom 10.10.2006).
Die Sperrung von derartigen Seiten ist daher als Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren.

Es ist mir wichtig klarzustellen, dass es sich bei der Sperrliste und bei der Verpflichtung der Internet-Provider, die auf dieser Liste enthaltenen Internet-Seiten zu sperren, eben nicht um eine Zensur des Internets handelt, bei der der Staat einige Internetseiten sperren lässt, um seine Bürgerinnen und Bürgern an der Nutzung des Internets zu hindern. Läge die Sache so, würde ich die vielfach zu hörenden Bedenken – insbesondere hinsichtlich der Zusammenstellung der Sperrliste und ihrer Überprüfung – teilen und den Gesetzentwurf nicht unterstützen. Die Sache liegt aber anders, denn hier geht es um die Verhinderung von Straftaten gemäß § 184b des Strafgesetzbuches.

In der öffentlichen Diskussion ist leider bisher nicht ausreichend verdeutlicht worden, dass die Einschränkungen des Zugangs und die Strafverfolgung sich nur auf die besondere Struktur des § 184b des Strafgesetzbuches beziehen, d.h. – wie schon oben gesagt – auf die Verschaffung der Kinderpornographie. Es ist nicht daran gedacht, ähnliche Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen zu ergreifen, bei denen z.B. das Betrachten der Seite straflos ist und eine weitere Handlung – möglicherweise ein Download einer Datei – hinzutreten muss, um ein Rechtsgut zu verletzen.

Insofern bin ich fest davon überzeugt, dass dieses Gesetz die Grundrechte der Bürger nicht verletzen wird. Seien Sie versichert, dass wir entsprechende Vorhaben sehr genau prüfen und keine leichtfertige Entscheidung treffen. Bei Kinderpornographie handelt es sich um ein abscheuliches Verbrechen, bei dem es höchste Zeit war, die Bekämpfung auszubauen. Die hier ergriffenen Maßnahmen sind daher nicht auf andere Internetseiten mit problematischem Inhalt übertragbar.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Hermann Gröhe

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