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Herbert Drumm
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Frage von Theo B. •

Frage an Herbert Drumm von Theo B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Drumm!

Ich trete für eine gesetzliche Regelung ein, nach der niemand gegen sein Gewissen gezwungen werden darf, durch Steuern und Abgaben zur Finanzierung von Militär und Rüstung beizutragen.
Stattdessen ist die Verwendung dieser Zahlungen für zivile Aufgaben sicherzustellen

Das Netzwerk Friedenssteuer hat bereits ein Konzept für ein Zivilsteuergesetz entwickelt.

Dem gemäß würde es möglich, direkte und indirekte Steuern zu zahlen, ohne dadurch Rüstung und Militär, Kriegsvorbereitung und Kriege mitzufinanzieren. Die Rechte von Steuerzahlenden, die anderer Überzeugung sind, würden dabei nicht verletzt, denn alle Steuerzahlenden würden im jeweiligen Steuerformular ankreuzen können, ob der entsprechende Steueranteil auch in den Bundesmilitärfonds oder nur in den allgemeinen Zivilhaushalt (daher der Name „Zivilsteuergesetz“) fließen soll.
Durch dieses Zivilsteuergesetz ist vom Bund ein unselbständiges Sondervermögen „Bundesmilitärfonds“ einzurichten, das durch den Bundesminister der Verteidigung verwaltet wird.
Aus dem Bundesmilitärfonds sind alle Ausgaben zu finanzieren, die Militär und Rüstung betreffen. Außerhalb des Bundesmilitärfonds gibt es keine steuerfinanzierten Ausgaben für diesen Zweck. Zuschüsse oder Darlehen der Länder oder anderer steuerfinanzierter Körperschaften für den Bundesmilitärfonds sind ausgeschlossen.
Der Bundesmilitärfonds wird ausschließlich durch einen Prozentsatz der Einkommens- bzw. Lohnsteuer finanziert. Der Anteil der Länder an der Einkommenssteuer bleibt unberührt. Der Prozentsatz wird durch das Haushaltsgesetz vom Bundestag einmal jährlich festgelegt.
Einkommens- bzw. lohnsteuerpflichtigen Personen wird gemäß Art. 4 GG das Recht eingeräumt, dass ihre Einkommens- bzw. Lohnsteuern zu 100 % den zivilen Haushalten zufließen.

Meine Frage an Sie: Werden Sie diesen Gesetzentwurf - im Falle Ihrer Wahl – aktiv unterstützen?

Mit freundlichen Grüßen
T. B.

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