Frage an Henry Nitzsche von Norbert B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Nitzsche,
aus Interesse und Unklarheit politischer Relevanz möchte ich ihre Meinung zu folgendem Thema erfragen.
Zur Wiedervereinigung wurde eine Vereinbarung getroffen, welche besagte, dass die Besatzungsmächte ihre Rechte und Zuständigkeiten verlieren und der Überleitungsvertrag von 1952/54 außer Kraft tritt.
(Dazu: Bundesgesetzblatt 1990 Teil2 S.1386 und folgende)
Bei 3. steht: Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft...
(ich erwähne nun nur den Artikel aus diesem Überleitungsvertrag von 1952/54 um den es sich dreht und der nach meinem Informationsstand laut dieser Vereinbarung von 1990 noch geltend ist)
... Sechster Teil: Artikel 3 Absätze 1 und 3
Und hier sind die Absätze 1 und 3:
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.
(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.
Was bedeutet das genau und mit welcher Relevanz ist dies zu betrachten?
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Brunner