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Helmut Schnotz
CSU
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Frage von Bernhard S. •

Was hält man bei der CSU eigentlich davon alle umwelt- und ökologisch unwirksamen Neid- und Leistungsbesteuerungen durch ein umweltwirksames Steuersystem zu ersetzen?

Wie wäre es damit den Ökolandbau von allen Steuern und Abgaben (Bürokratie) zu befreien und dagegen Pestizide, Kunstdünger und importiertes Kraftfutter höher zu besteuern? Wie wäre es damit die Grundsteuer durch eine "Flächendenaturierungs- und -versiegelungssteuer zu ersetzen, mit Steuerminderung bei Überstellung mit PV- / Solarwärmemodulen und dem Rückhalt des Niederschlagswassers in Brauchwasserzisternen? Wie wäre es damit die Bauordnung so zu ändern, dass künftig KFZ-Stellplätze privat und im Handel und Gewerbe nur noch unter oder oberhalb der Nutzflächen (Wohnen, Büro, Verkaufsflächen, etc.) angeordnet werden dürfen, aber nicht mehr separat daneben? Kann man sich bei der CSU die positiven Umweltwirkungen solcher Maßnahmen vorstellen und was davon wären die CSU bereit davon umzusetzen und in Ihr Programm aufzunehmen?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Sch.,

herzlichen DANK für die Anfrage. Eine fundierte Antwort in Abstimmung mit der Landesleitung der CSU kann ich in der vorgegebenen Zeit und in Anbetracht meines intensiven Wahlkampfes nicht geben. Unabhängig davon, dass wir unser Wirtschaftssystem zu stark über das Steuerrecht regeln, kann die eine oder andere Anregung Ihrer Anfrage interessant sein. 

Beim Rückhalt von Niederschlagswasser auf dem Grundstück gibt es bereits eine gesetzliche Regelung. Diese erfolgt nicht über die Grundsteuer, sondern über die Befreiung bei der Niederschlagswassergebühr. Hier braucht der Grundstückseigentümer selbst bei einer versiegelten Fläche, wenn deren Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert wird, keine Niederschlagswassergebühr bezahlen. Hier ist Ihr Vorschlag schon umgesetzt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kommune eine gesplittete Abwassergebührensatzung hat. 

Auch bei der PV-Pflicht hat die CSU geführte Staatregierung den § 44a in die Bay. Bauordnung eingeführt: Konkret gilt die Solardachpflicht für neue Gewerbe- und Industriegebäude, deren Bauantrag oder vollständige Bauvorlagen ab dem 1. März 2023 bei der zuständigen Behörde eingehen. Ab dem 1. Juli 2023 wird diese Regelung auf alle sonstigen Nicht-Wohngebäude ausgeweitet. Hierunter fallen ab diesem Datum beispielsweise auch landwirtschaftliche Neubauten wie Maschinenhallen und Ställe. Bei einer umfassenden Dachsanierung greift die Vorschrift zudem ab dem 1. Januar 2025 auch für Bestandsgebäude.

Sie sehen, es tut sich was und das gilt es weiter zu verfeinern und fortzuführen. 

Mit freundlichen Grüßen

Schnotz Helmut

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