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Heinz Schmitt
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Frage von Johannes W. •

Frage an Heinz Schmitt von Johannes W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Mein Elternhaus, von meinen Eltern durch große Sparsamkeit erworben ( keine Urlaubsreisen finanzierbar, kein Hund, kein Pferd,kein Auto), jetzt im Besitz meiner Schwester (kinderlos geblieben,sparsam wie die Eltern): Sie will das Haus ihrer Nichte (3 Kinder) vererben. Die muß dann nach SPD-Vorstellungen 30% Erbschaftssteuer zahlen. Würde meine Schwester heute das Haus verkaufen, das Geld verprassen und etwas lustiger leben, bekäme der Staat nichts. Will die SPD, Ihre Patei, die sparsamen kleinen Leute schröpfen, also jene, die den Staat getragen haben und tragen und die Verschwender und Schuldenmacher (wozu auch der Staat gehört) belohnen?

Freundlichen Gruß !

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Weiß,

vielen Dank für Ihre Frage zur Reform der Erbschaftsteuer bei "Abgeordnetenwatch".

Grundsätzlich bemisst sich die Erbschaftsteuer an zwei Faktoren: dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des vererbten Vermögens. Entsprechend sind auch die Steuerklassen der Erbschaftsteuer festgelegt. Zur Steuerklasse I zählen Ehegatten, Kinder und Enkel. Für diese gelten die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Erbschaftsteuersätze. Zur Steuerklasse II zählen geschiedene Ehepartner, Geschwister, Nichten und Neffen. Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis werden der vergleichsweise ungünstigeren Steuerklasse III zugerechnet.

Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist nun eine Reform des Erbschaftsteuerrechts notwendig geworden. Danach müssen vererbte Immobilien mit dem tatsächlichen Verkehrswert bewertet werden. Bislang war eine günstigere Bewertung unter Einbeziehung des Einheitswertes möglich.

Trotz dieser neuen Vorgaben für die Bewertung von Immobilien wollen wir, dass Erben kleinerer und mittlerer Vermögen aus dem engsten Familienkreis (Personen der Steuerklasse I) weiterhin steuerfrei erben können. Deshalb sieht der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung eine deutliche Erhöhung der Freibeträge von Ehegatten (von 307.000 auf 500.000 Euro), Kindern (von 205.000 auf 400.000 Euro) und Enkeln (von 51.200 auf 200.000 Euro) vor.

Auch für Erben der Steuerklasse II (dazu gehören auch Neffen und Nichten) soll der Freibetrag angehoben werden - von derzeit 10.300 auf 20.000 Euro. Für Erbschaften über diesem Wert soll lt Gesetzentwurf Auch ein einheitlicher Erbschaftsteuersatz von 30% gelten. Bislang liegt dieser zwischen 12 und 37 % - gestaffelt nach der Höhe des geerbten Vermögens. Die vorgeschlagene Erbschaftsteuer von 30 % für Personen der Steuerklasse II ist allerdings noch umstritten, weil nach diesem Vorschlag entferntere Verwandte steuerlich genauso behandelt würden, wie nicht-verwandte Erben.

Diese und andere Fragen rund um das neue Erbschaftsteuerrecht werden derzeit noch intensiv diskutiert. Endgültige Entscheidungen werden erst in der zweiten Hälfte des Jahres erwartet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Hintergründe der Erbschaftsteuerreform etwas näher bringen. Gerne bin ich auch weiterhin Ihr Ansprechpartner zu diesem oder anderen politischen Themen.

Mit freundlichen Grüßen
Heinz Schmitt