Wie ist die Höchstgrenze im Jahr der erlaubten Streiktage im Monat/Jahr?
Bezüglich öffentlicher Nahverkehr. Man kommt nicht zum Arzt nicht in die Klinik und nicht zum Arbeitsplatz... Taxibranche nimmt Horrorpreise... Entschädigung für Abokartenbesitzer oder Deutschlandticketbesitzer ist nicht in Sicht, Schadensersatz auch nicht für durch den Streik Geschädigte. Sogenannte Streikopfer.
Sehr geehrte Frau M.,
in Deutschland existiert per se keine Höchstgrenze für Streiktage pro Jahr.
Verfassungsrechtliche Grundlage für das Arbeitskampfrecht einschließlich des Streikrechts ist die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankerte Koalitionsfreiheit.
Theoretisch kann ein Streik zeitlich unbegrenzt andauern. Der bis dato längste Streik in Deutschland fand 1956 in Norddeutschland statt und dauerte 114 Tage.
Allerdings findet das Streikrecht dort Grenzen, wo die Rechte Dritter zu stark eingeschränkt werden. Also etwa, wenn die Gefahr von zusammenbrechenden Lieferketten für relevante Bereiche des öffentlichen Lebens gegeben ist.
Illegal sind Streiks auch dann, wenn die durchzusetzende Forderung unrechtmäßig ist; etwa, weil die Forderung der Streikenden gegen das Grundgesetz verstößt.
Dies müssen im jeweiligen Einzelfall die Gerichte feststellen.
Unabhängig davon habe ich persönlich für die Forderung nach mehr Lohn und/oder Freizeitausgleich der GDL-Lockführer und Beschäftigten im ÖPNV durchaus Sympathie.
So hat die durch die gegenwärtige Regierungspolitik verursachte Inflation die Lohnerhöhungen des Jahres 2023 bereits vollständig aufgezehrt. (Siehe https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/wirtschaft/statistik-inflation-hat-lohnerhoehungen-fast-komplett-aufgezehrt-19557385.html)
Das sollte man immer im Hinterkopf haben, wenn man sich über die zweifelsohne gravierenden persönlichen Nachteile, die sich aus dem derzeitigen und mutmaßlich künftigen Streikgeschehen ergeben, ärgert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Heiko Scholz, MdL
Bildungspolitischer Sprecher
der AfD- Landtagsfraktion
mail: h.scholz@ltg.hessen.de