Frage an Guido Westerwelle von Michael S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Guido Wsterwelle!
Als Bürger Ihres Wahlkreises, wie auch Aktiver des Interessenverbandes für Unterhalt und Familienrecht der Bezirksstelle Bonn, kurz ISUV/VDU e.V., wende ich mich mit nachfolgender Frage an Sie.
Wie (hoffentlich) allseits politisch bekannt, bestand seit numehr mehr als
2 Jahren ein Entwurf zur Reform des Unterhaltsrechtes.
Wie konnte es geschehen, dass im 6-Augen-Gespräch der Fraktionsspitzen
(SPD/CDU/CSU) ein sich jetzt herausstellend verfassungswidriger Kompromiß geschlossen wurde. Dieser führte nach BVerfG-Entscheid Az.1 BvL 9/04 nach Veröffentlichung vom 23.05.2007 zur unbefristeten Aussetzung der Reform, obwohl alle Koalitionspartner und auch Oppistion, OLGe und Betroffene vom Einführungstermin zum 01.07.2007 ausgegangen sind.
Ihre Oppostion CDU/CSU zumindest sich als "Rechtsexperte" bezeichnende Kollgen bis heute den Entscheid scheinbar nicht verstanden hat.
Diesen sei der Hinweis erlaubt, BVerfG-Entscheide gibt es und wird es wohl auch zukünftig nicht mit Untertiteln geben!
Warum konnten die Freien Demokraten, ebenso verteten in der Sachverständigenanhörung zur Unterhaltsrechtsreform vom 16.10.2006 im Rechtsausschuß nicht den Warnungen von zumindest Herrn Prof.Willutzki (Seite 38ff. des Wortprotokolls) folgen. Stattdessen muss ich einen faulen
- nunmehr verfassungswidrigen - Kompromiß der Fraktionspitzen zum Zwecke des Koaltionsfriedens mit Nichtwissen unterstellen.
Auch Ihre Opposition-Kollegin Frau Zypries, bislang dem Urentwurf der Unterhaltsrechtsreform folgend, scheint sich nun der Klatsche seitens des BVerfG´s erholen zu müssen und nimmt deutliche inhaltliche Rechtfertigungen an, welche an sich nur den Unions-Politikern zustünde.
Welche Haltung nimmt die FDP hierzu ein?
Für eine parteilich grundsätzliche Stellungnahme wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit vorzüglichen Grüßen
Michael Sparwasser
Sehr geehrter Herr Sparwasser,
haben Sie vielen Dank für Ihre email vom 25. Mai 2007.
Die FDP misst der Änderung des Unterhaltsrechts eine besondere Bedeutung zu und beteiligt sich daher am Gesetzgebungsverfahren, soweit dies als Opposition möglich ist, sehr aktiv. Mittelpunkt unseres Handelns ist dabei stets das Wohl des Kindes.
Aufgrund des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 9/04), das am 23. Mai 2007 veröffentlicht wurde, wurde der Gesetzentwurf kurzfristig von der Tagesordnung heruntergenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern (Betreuungsunterhalt) für geschiedene Ehegatten einerseits und nicht verheiratete Ehegatten andererseits mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Die geltende Rechtslage sei verfassungswidrig. Eine angesetzte Sondersitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 24. Mai 2007 wurde dann ebenso wie die parlamentarische Beratung am 25. Mai 2007 aufgrund des großen Nachbesserungsbedarfs seitens der Koalition abgesetzt. Die aufgetretenen Verzögerungen gehen somit auf Meinungsverschiedenheiten der Regierungskoalition zurück.
Die FDP-Bundestagsfraktion wird darauf achten, dass ein geordnetes Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag die Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils sorgfältig berücksichtigt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes muss der Praxis ausreichend Zeit geben, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen.
Ziel der FDP ist und war die Gleichstellung aller kindererziehenden Elternteile, um allen Kindern die gleichen Betreuungs- und Versorgungsleistungen zukommen zu lassen und zwar unabhängig von der Ausgestaltung der Verbindung ihrer Eltern. Insofern setzt sich die FDP insbesondere auch dafür ein, dass bei der Rangfolge der Unterhaltsansprüche auf dem zweiten Rang alle kinderbetreuenden Elternteile unabhängig von ihrem Familienstand, Ehegatten in noch bestehender Ehe und Ehegatten, die nach langer Ehe geschieden wurden, zu finden sind und nicht, wie von der Bundesregierung in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, der zweite Rang allein Ehegatten, die Kinder betreuen und Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer vorbehalten ist (wobei sowohl geschiedene Ehen als auch bestehende Ehen hiervon umfasst sind).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Guido Westerwelle, MdB