Portrait von Guido Westerwelle
Guido Westerwelle
FDP
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Guido Westerwelle zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Herbert H. •

Frage an Guido Westerwelle von Herbert H. bezüglich Recht

Guten Tag,

es wäre ja schön, wenn zu meiner Frage eine Antwort kommen würde. Die Frage ist relativ klar gestellt:

Dürfen in Deutschland Polizeibedienstete einen Bürger, der freiwillig mit zur Dienststelle gekommen ist, dort - unter Androhung von Gewalt - dazu zwingen, sich völlig nackt auszuziehen und ca. 1/4 Std. lang von allen Seiten und in verschiedenen Kameraeinstellungen immer wieder fotografieren zu lassen?

Falls ja - auf welcher konkreten Rechtsgrundlage?

Falls nein - welcher Vergehen bzw. Verbrechen haben sich dann diese Polizeibediensteten schuldig gemacht?

Amnesty international ist übrigens an einer Klärung der Sachlage auch sehr interessiert.

Portrait von Guido Westerwelle
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Hofner,

haben Sie vielen Dank für Ihre eMail vom 12. August 2005. Herr Dr. Westerwelle hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

§ 81b StPO sieht vor, dass zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes Lichtbilder und Fingerabdrücke auch gegen den Willen des Beschuldigten aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden dürfen. Diese Maßnahmen dürfen den ganzen Körper oder einzelne Körperteile betreffen. Unmittelbarer Zwang ist auch ohne vorherige Anordnung zulässig. Der Beschuldigte darf zwangsweise zur Polizeibehörde gebracht werden und dort bis zur Erledigung der Maßnahmen festgehalten werden. Zur Ermöglichung der Anfertigung von Lichtbildern und der Durchführung anderer Maßnahmen darf der Beschuldigte von Polizeibeamten festgehalten werden.

Wie bei allen polizeilichen Maßnahmen ist aber auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Eine Maßnahme, die als Mittel zur Erreichung eines bestimmten Zwecks eingesetzt wird, muss geeignet, notwendig und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Insbesondere die Intensität des Eingriffs in die persönliche Freiheit muss zu dem zu beschützenden Rechtsgut, dem die Strafverfolgung dient, in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei müssen die Beamten darauf achten diesen Zweck auf die ihnen mildest mögliche Art und Weise zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Biesel
Büroleiter
Büro Dr. Guido Westerwelle, MdB