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Guido Westerwelle
FDP
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Guido Westerwelle von Gerhard R. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Dr. Westerwelle,

kann eine Partei, die die Finanzkrise für eigene Zwecke ausnutzt, glaubwürdig die Interessen der Steuerzahler vertreten?

Der FDP-Schatzmeister will Spenden von unterstützten Banken(Staatsanteil nicht mehr als 25 %) annehmen - Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17.3.09, Überschrift: Spenden unter em Rettungsschirm.

In dem Artikel schrieb der Präsident des Bundes der Steuerzahler:
Solche - mittelbar vom Steuerzahler finanzierten - Spenden
erhöhen indirekt die gesetzlich gedeckelte Summe von 133 Millionen Euro, die für staatliche Zuwendungen an die Parteien vorgesehen ist.

Der FDP-Haushaltsausschußvorsitzende am 26.2.09 in Abgeordnetenwatch: Eine derartige Spende würde ich nicht annehmen, weil ich darin eine Konfliktsituation sehe.

Der FDP-Abgeordnete Dr. Volker Wissing am 12.5.09 in Abgeordnetenwatch: Regierungsparteien sollten bereit sein, auf entsprechende Zuwendungen zu verzichten.
Meine Frage: Muß das nicht auch auch für die FDP als zukünftige
Regierungspartei gelten?

Werden Sie dafür sorgen, daß die FDP Spenden von unterstützten Banken nicht annimmt???

Die SPD-Schatzmeisterin Dr. Barbara Hendricks teilte am 5.3.09 in Abgeordnetenwatch mit: Das Parteiengesetz konnte die Aufgaben des Finanzmarktstabilisierungsfonds nicht vorwegnehmen.
Wir werden Spenden von unterstützten Unternehmen nicht annehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
FDP

Sehr geehter Herr Reth,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage an Herrn Dr. Westerwelle.

In der Anlage übersenden wir Ihnen zu Ihrer Kenntnis die Antwort des Bundesschatzmeisters der FDP, Dr. Hermann Otto Solms MdB.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Biesel
Leiter des Büros
des Vorsitzenden der FDP-Bundestagsfraktion

Sehr geehrter Herr Reth,

für Ihre Email vom 27. Mai 2009 bedanke ich mich. Als Schatzmeister der FDP kann ich Ihnen versichern, dass die FDP sich bei der Annahme von Spenden strikt an die gesetzlichen Vorschriften hält, die in § 25 Parteiengesetz niedergelegt sind. Verboten ist nach Absatz 2 Ziffer 5 des Parteiengesetzes die Annahme einer Spende von Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt zu mehr als 25% in öffentlicher Hand sind. So darf beispielsweise eine Spende der Commerzbank von dem Zeitpunkt an nicht mehr angenommen werden, an dem die Beteiligung des Staates 25% überschritten hat. Zu Ihrer Kenntnis finden Sie nachfolgend die gesetzliche Regelung im Wortlaut.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Hermann Otto Solms

--- -Auszug Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)---

§ 25 ParteienG
Spenden
(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1.000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.
(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: 1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und ?gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen; 2. Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b) es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c) es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1.000 Euro
handelt;
4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden,
sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5. Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der
öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden,
sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert
übersteigt;
6. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren
Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die
Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7. Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung
eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8. Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes
Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen
Spende übersteigt.
(3) Spenden und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere
ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr
(Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im
Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von
50.000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe
des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.
(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich,
spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende
Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages
weiterzuleiten.