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Frage von Julian W. •

Frage an Günter Koch von Julian W. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Koch,
das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 9. Maerz 1994 in dem mittlerweile legaenderen "Hash-Urteil" entschieden, dass eine "im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften" bei "geringen Mengen" von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana) nach § 31a BtMG gewaehrleistet sein muss.
Das Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale Sicherung hat als zustaendige Bundesbehoerde im November 2002 eine Studie zum diesem Thema unter dem Titel "Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis" beim Max-Planck-Institut für auslaendisches und internationales Strafrecht in Freiburg in Auftrag gegeben.
Laut Aussage des MPI liegt diese Studie dem BMGS bereits seit Anfang des Jahres zur Auswertung vor. Wie werden Sie sich verhalten, falls diese Auswertung zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorgaben des BVerG nicht erfuellt werden. Werden Sie weiterhin an dem strafbewaehrten Cannabisverbot auf Bundesebene festhalten? Werden Sie sich darum bemuehen, im Rahmen der internationalen Vereinbarungen, eine Moeglichkeit auf der Bundesebene zu finden, mit der gewaehrleistet werden kann, dass das Urteil beruecksichtigt wird? Werden Sie sich fuer eine kontrollierte und besteuerte Abgabe von Cannabisprodukten an Erwachsene und einer damit verbundenen, sachlichen Aufklaerung der Jugend mit dem Ziel der Drogenmuendigkeit einsetzen?
Vielen Dank fuer Ihre Antworten.

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Antwort ausstehend von Günter Koch
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