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Frage von Stefan Z. •

Ist das Gesetz zu Vollsanktionen des Bürgergeldes mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 zu vereinbaren?

Sehr geehrter Herr Gysi,

der Bundestag hat kürzlich auf Vorschlag von Herrn Heil beschlossen, dass Bürgergeld-Beziehenden die Leistung vollständig gestrichen wird, „wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen“.
Im Jahr 2019 urteilte das Bundesverfassungsgericht das Kürzungen des Alg. 2 von mehr als 30 % nicht mit der Menschenwürde und damit nicht mit der Verfassung vereinbar wären. Sämtliche Medien, die ich dazu finden konnte, fassten dieses Urteil damals so auf, dass es künftig keine Sanktionen des Alg2 und seines Nachfolgers des Bürgergeldes geben könne, die 30 % des Regelsatzes übersteigen.
https://www.tagesschau.de/inland/hartz-vier-urteil-105.html
https://taz.de/Gerichtsurteil-zu-Hartz-IV/!5639077/
https://www.sueddeutsche.de/politik/hartz-sanktionen-bundesverfassungsgericht-1.4700299
Haben sämtliche Journalisten das Urteil falsch verstanden? Wie beurteilen Sie die Vereinbarkeit des neuen Gesetzes mit dem Urteil des BVG?

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Sehr geehrter Herr Z.,

es gibt den Vorschlag von Bundesminister Heil, Bürgergeldempfangende mit Sanktionen zu belegen, wenn sie keine angebotene Arbeit aufnehmen, zu der sie gesundheitlich in der Lage sind. Bisher gibt es noch keinen Beschluss des Bundestages. Die Regierung ist sich diesbezüglich noch nicht einig und hat deshalb auch noch keinen Antrag an den Bundestag gestellt. Wenn überhaupt, bindet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das heißt, es käme nur eine Kürzung von maximal 30 Prozent infrage.

Im Übrigen schließt die allgemeine Deklaration der Menschenrechte Zwang zur Arbeit aus. Ausnahmen sind nur im Strafvollzug gestattet. Ob es Ausnahmen auch bei Empfängerinnen und Empfängern von Geld geben darf, die aus Steuern bezahlt werden, ist noch in streitiger Diskussion.

Mit freundlichen Grüßen

Gregor Gysi

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