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Gernot Gruber
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Frage von Dominik P. •

Frage an Gernot Gruber von Dominik P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Gruber

Herr T. hat nach den Gründen gefragt, die einen Einschränkung der grundgesetzlich gesicherten Bewegungsfreiheit rechtfertigen würde.

Inwiefern ist die Frage nach Begründung eine Meinungsäußerung?

Die Verweigerung einer Begründung kann nur als Willkür empfunden werden und wenn Sie schon die letzten hundert Jahre bemühen - ja, da gab es genügend Politiker die nichts begründen wollten sondern einfach getan haben, was sie wollten.

Daher nochmals die Frage:
Das Bundesgesetz (BWaldG) erlaubt ausdrücklich das befahren aller Waldwege mit dem Fahrrad und überlässt es den Ländern nur aus "wichtigen Gründen" dieses Recht einzuschränken.

Welches sind diese Gründe?

mit freundlichen Grüßen
Dominik Papa

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Antwort von
SPD

Sehr geejrter Herr Papa,

1. ich möchte Sie und andere Leser darauf aufmerksam machen, dass H. nach juristischen Gründen gefragt und ich mich auch im historischen Zusammenhang zu dem m.E. provozierenden und nicht angemessenen Vorwurf der Willkür geäußert habe. Mir fällt es schwer auf Ihren Vorwurd der persönlichen Willkür mir gegenüber sachlich zu antworten - ich versuche das trotzdem.

Ich möchte Sie und vor allem andere Leser bitten den Schriftwechsel mit H. im Original nachzulesen.

2. Zu Ihrer Frage
Hintergrund (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Betretungsrecht_%28Erholung,_Sport%29 ) bzw. den Auszug

" Das Bundeswaldgesetz führt sowohl das Reiten als auch das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ausdrücklich neben dem Betreten auf, allerdings beschränkt auf Wege und Straßen. Beide Gesetze geben den Bundesländern aber die Möglichkeit, Näheres zum Betreten sowie die Einbeziehung weiterer Fortbewegungsarten in das Betretungsrecht (also auch Reiten und Fahren in Feld, Wald und Flur) durch Landesrecht zu bestimmen.
Soweit also das Radfahren und Reiten auf privaten Flächen außerhalb des Waldes vorgesehen werden soll, muss das ausdrücklich im betreffenden Landesgesetz vorgesehen sein: Art. 14 GG erfordert, dass Inhalt und Schranken des Eigentums nur durch eine gesetzliche Regelung, also nicht durch eine untergesetzliche Norm (Satzung, Rechtsverordnung etc.) bestimmt werden (Vorbehalt des Gesetzes). So ist z.B. in Hessen und Rheinland-Pfalz das Radfahren nicht im Betretungsrecht enthalten. "

Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt, was ein Weg ist (etwa im Gegensatz zu einem Waldpfad (trail)- oder einem Hasenwegle, wie ich das nenne) - Gründe für die Regel in Baden-Württemberg sind u.a. die Verkehrssicherheit (vgl. die Forderung nach 2 Meter breiten Radwegen), Schutz der schwächeren Fußgänger im Wald (insb. ältere Menschen und Fußgänger), Artenschutz (vgl. die von Natur- und Tierschützer geforderte Wildruhe) - vgl. auch die bereits ausgetauschten Argumente a.a.Ort.

Mit freundlichen Grüßen von einem der im Wald läuft (rennt), wandert und radelt,

Gernot Gruber