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Frage von Peter S. •

Frage an Gerald Weiß von Peter S. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Weiß,
warum werden der erfolgreiche Abschluß eines Fachhochschulstudiums und einer Universität (derzeit zum Nachteil des Universitätsabschlusses) nicht rentenrechtlich gleichgestellt?
Vielen Dank für eine baldige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Skupnik

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Skupnik,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. März 2009.

Im Rentenrecht wird bei der Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechungszeit nicht zwischen Zeiten einer Fachhochschul- und Hochschulausbildung differenziert. Einen Unterschied gibt es jedoch bei der Berücksichtigung von Fachschulen auf der einen und allgemeinen Schulen sowie Hochschulen auf der anderen Seite.

Bis 2005 wurden drei Jahre der Ausbildung an allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen nach Vollendung des 17. Lebensjahres als bewertete Anrechnungszeiten berücksichtigt. Mit einer vierjährigen Übergangsregelung werden diese Zeiten als unbewertete Anrechnungszeiten ausgestaltet.

Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) werden hingegen auch weiterhin mit bis zu 75 % des Durchschnittsentgeltes bewertet.

Der Begriff der Fachschule ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht definiert. Die Auslegung der Begriffe der Fach- und Hochschulzeiten obliegt den Rentenversicherungsträgern. Unabhängig vom konkreten Einzelfall ist zur Abgrenzung von Fach- und Hochschulausbildung auf Folgendes hinzuweisen:

Fachschulausbildung im rentenrechtlichen Sinne ist die Teilnahme an Ausbildungsgängen mit überwiegend berufsbildendem Charakter. Da Fachhochschulen nach bundessozialgerichtlich bestätigter Auslegung den Hochschulen zuzuordnen sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. August 1981 - 11 RA 49/80 - in SozR 2200 § 1259 Nr. 52), können sie keine Fachschulen im rentenrechtlichen Sinne sein.

Mit freundlichen Grüßen

Gerald Weiß, MdB