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Frage von Ivan A. •

Frage an Gerald Weiß von Ivan A. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Guten Tag Herr Weiß,

eine kurze arbeitsrechtliche Frage: verstößt die FIFA 6+5-Regel gegen das Anti-Diskriminierungsgesetz?

Vielen Dank für ein Feedback

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Andonow,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Frage bezieht sich auf die Überlegung der FIFA 2010 die sogenannte „6+5 – Regelung“ zur Einführung der Mindestquote von nationalen Spielern zu verabschieden. Diese Regelung soll, so der FIFA Präsident Joseph Blatter, die Popularität des Fußballs wahren oder aber auch die Übermacht von Großclubs schwächen.
Herr Blatter ist mit seinem Vorhaben schon auf viel Kritik gestoßen. Eine Einschränkung von Arbeitsmöglichkeiten auf Grund der Nationalität verstößt gegen die Grundsätze der Europäischen Union.

Nach dem Bosmann-Urteil von 1995 wird ein Profispieler mit einem Arbeitnehmer gleichgestellt, was auch zur Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Anti-Diskriminierungsgesetz) und des in Art. 39 EGV festgeschriebenen Freizügigkeitsgrundsatz führt.

Objektiv betrachtet würde die von Blatter gewollte Regelung eine Benachteiligung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen aus Herkunftsgründen bedeuten.
Dies würde neben Art. 39 EGV auch gegen § 2 I Nr. 1 AGG verstoßen.

Uefa-Präsident Michel Platini steht laut einem FAZ-Artikel vom 30.05.2008 auch nicht hinter dem Vorschlag und fordert stattdessen eine Beschränkung zugekaufter Spieler. Ein Club soll eine bestimmte Anzahl von selbstausgebildeter Spieler haben, egal welcher Nationalität diese angehören.
Selbstausgebildeter Spieler bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Spieler mindestens drei Jahr in der Ausbildung des Clubs waren.

Diese Idee erscheint mir durchaus sinnvoll, um das von Blatter geschilderte Problem der Übermacht einiger Clubs zu lösen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser kurzen Erläuterung weiterhelfen und wir können gespannt sein, welche Regelung die FIFA letztendlich beschließen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Gerald Weiß