Frage an Gerald Weiß von Helfried D. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Weiß,
bevor jemand die Genehmigung der DDR zur ständigen Ausreise bekam, wurde ihm eine Urkunde über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR ausgehändigt. Er war damit zunächst staatenlos.
Auf dem Boden der Bundesrepublik angekommen, gilt er durch Art. 116 GG als Deutscher und mit Ausstellung des „Aufnahmescheines“ als Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland.
Über das FRG ist sein Status in der Kranken,- Unfall- und Rentenversicherung geregelt. Er ist auch auf diesem Sektor voll in die Bundesrepublik integriert. Über das RÜG wird geregelt, wie nach der Wiedervereinigung die genannten Versicherungen für Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet wohnten, in Bundesrecht überführt werden.
Seit einigen Jahren ist die BfA/DRV dazu übergegangen, die Rentenanwartschaften nach FRG zu löschen und die früheren DDR- Anwartschaften der ehemaligen Flüchtlinge als wieder existent zu betrachten. Damit werden wir Bundesbürger, die wir damals schon waren, wieder zu Bewohnern des Beitrittsgebietes erklärt.
Es wird uns also nun die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik partiell wieder entzogen, um uns rechtlich in das Beitrittsgebiet zu stellen, dessen Bewohner wir nie waren. Diese Handlungsweise ist nicht nur kurios, sie verstößt gegen Art. 16 GG (Ausbürgerungsverbot).
In Ihrer Antwort auf dieser Plattform vom 26.08.08 auf die Frage von Frau Voigt bringen Sie die Bereitschaft zum Ausdruck, das Problem einer Lösung zuzuführen. Diese Lösung kann aber nicht, wie Sie es offenbar planen, im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen DDR- Altlastenabschlußgesetzes erfolgen. Wir sind keine DDR- Altlast und haben mit den Altlasten auch sonst nichts zu tun.
Haben Sie übersehen, dass wir zum Zeitpunkt des Mauerfalles und erst Recht zum Zeitpunkt des Einigungsvertrages voll integrierte Bundesbürger waren?
Ignorieren Sie Art. 16 GG?
Mit freundlichen Grüßen
Helfried Dietrich