Frage an Gerald Weiß von Andreas H. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrter Herr Weiß,
mit großem Interesse verfolge ich derzeit die aktuellen Übertragungen der Medien bezüglich "Chancengleichheit bei Weiterbildung" von Frau Merkel.
Ich, -37 Jahre und Vater von zwei Kindern- bin derzeit in der Qualitätssicherung bei einem Automobilhersteller tätig.
Da ich zur Sicherung meines Arbeitsplatzes ein Fernstudium zum "Qualitätsmanager" bei der TFH-Berlin beginnen möchte, würde mich folgendes interessieren.
Da mein Arbeitgeber dies finanziell leider nicht unterstützt, würde mich interessieren, ob ich für das Studium mit staatlicher Förderung rechnen kann, da ich ansonsten diese Weiterbildung nicht angehen kann.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hofem
Sehr geehrter Herr Hofem,
Sie hatten sich mit der Frage an mich gewendet, ob es für Sie die Möglichkeit einer staatlichen Förderung gäbe, damit Sie sich weiterbilden können.
Es werden in der Tat momentan seitens der Koalition verschiedene Instrumente entwickelt, die eine Weiterbildung finanziell unterstützen. Diese möchte ich Ihnen im Folgenden kurz vorstellen:
1. Bildungsprämie
Derzeit wird die Einführung der drei Komponenten der Bildungsprämie (Prämiengutschein, Weiterbildungssparen und Weiterbildungsdarlehen) vorbereitet. Voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2008 werden die Prämiengutscheine bei ausgewählten, bislang noch nicht festgelegten Beratungsstellen erhältlich sein. Das Weiterbildungssparen soll zum 01.01.2009 eingeführt werden.
Die Bildungsprämie bietet drei neue Finanzierungskomponenten zur Finanzierung von individueller beruflicher, nicht betrieblicher Weiterbildung:
Die erste Komponente beinhaltet einen Prämiengutschein in Höhe von maximal 154 Euro zur Ko-Finanzierung von individueller beruflicher Weiterbildung, wenn mindestens die gleiche Summe als Eigenanteil geleistet wird. Diesen erhalten Erwerbstätige, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen die in § 13 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz (VermBG) genannten Beträge (Stand April 2008: 17.900 Euro, 35.800 Euro bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt.
Für die zweite Komponente wird im VermBG zur Finanzierung von Weiterbildung eine Entnahme aus den Guthaben in Höhe der entstehenden Kosten erlaubt, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, ohne dass damit die Arbeitnehmersparzulage verloren geht.
Die dritte Komponente bezieht sich auf das Weiterbildungsdarlehen, das zu günstigen Konditionen auch bei höheren Einkommen bereitgestellt werden soll, um z. B. die notwendige Liquidität insbesondere für Studiengänge, die nicht anderweitig finanziert werden können, herzustellen.
2. Begabtenförderung
Das BMBF bereitet derzeit die Einführung von nicht rückzahlpflichtigen Aufstiegsstipendien vor. Das Programm richtet sich an beruflich besonders Begabte, die ihre Hochschulzugangsberechtigung durch mehrjährige Berufserfahrung, Anerkennung einer besonderen fachlichen Begabung (Begabtenprüfung, Eignungsprüfung) bzw. eine berufliche Fortbildung (Techniker, Meister oder vergleichbare Abschlüsse) erworben haben. Doch auch diejenigen, die vor, während oder nach ihrer Ausbildung die Hochschulzugangsberechtigung erlangt haben, (z. B. an einer Fachoberschule), sollen grundsätzlich förderberechtigt sein.
Alle Geförderten müssen über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nach der Ausbildung verfügen. Darüber hinaus müssen die potentiellen Stipendiaten und Stipendiatinnen über eine Berufsabschlussprüfung von besser als gut verfügen (oder Sieger/in in einem bundesweiten beruflichen Leistungswettbewerb sein oder einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers vorlegen). Für Studierende in einem berufsbegleitenden Studiengang ist vorgesehen, jährlich 1.700 Euro für Maßnahmekosten bereitzustellen.
Es ist geplant, das Stipendienprogramm im Herbst 2008 zu starten.
3. Hinweis zur steuerrechtlichen Berücksichtigung
Ferner kann, sofern eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, eine Berücksichtigung der Berufsausbildungskosten als Werbungskosten im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer in Betracht kommen, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Sollte ein solcher Zusammenhang nicht bestehen, kann ein Abzug von Berufsausbildungskosten bis zu einer Höhe von jährlich 4.000,- Euro als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz in Frage kommen. Weitere Auskünfte erteilt das örtlich zuständige Finanzamt. nimmt."
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen, dass Sie Ihre Weiterbildungspläne erfolgreich umsetzen können.
Mit freundlichen Grüssen
Gerald Weiß