Frage an Gerald Weiß von Frank G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Weiß,
ich habe einmal eine Anfrage, für die ich meine, daß Sie da der Richtige Ansprechpartner sind, da Sie dem Fachgremium hier vorsitzen.
Es geht um die Regelung der Pausenzeiten der Arbeitnehmer.
Nehmen wir mich als Beispiel:
Ich bin im Schichtdienst tätig und habe einen Bildschirmarbeitsplatz. Hierdurch erhalte ich eine Bildschirmarbeitspause (BAP genannt).
Nun wird durch den Arbeitgeber jeden Tag zusätzlich hierzu eine Arbeitspause von 30 Minuten (bei 8 Stunden Arbeitszeit) abgezogen, mit der Begründung, daß es eine gesetzliche Vorschrift ist, diese Pause zum Abzug zu bringen, egal ob die Pause (durch den Arbeitnehmer) gemacht wird oder nicht. Hierdurch würde sich für mich (persönlich) die Arbeitszeit von 8 auf 8,5 Stunden täglich erhöhen, um die Wochenarbeitszeit zu erreichen, die ich laut Arbeitsvertrag leisten muss.
Meine Frage hierzu lautet nun wie folgt:
Ist das Arbeitszeitgesetz wirklich so ausgelegt, daß der Arbeitgeber diese Pause abziehen darf, auch wenn sie nicht genommen wird? Oder Ist es dem Arbeitnehmer freigestellt, ob er diese Pause macht oder nicht und dadurch bestimmen kann, ob die Pause abgezogen wird?
Denn aus meiner Sicht ist es wie folgt:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, diese Pause zu nutzen.
Die Einräumung einer Möglichkeit heißt für mich aber, daß ich als Arbeitnehmer, frei darüber entscheiden kann, ob ich diese Möglichkeit nutze oder nicht, also ob mir die Pause abgezogen wird oder nicht.
Da es sich hier um eine relativ eilige Frage handelt, bitte ich um eine möglichst schnelle Antwort. Daher werde ich ihnen diese auch noch per Email zukommen lassen.
Besten Dank im Voraus für die Beantwortung und Bearbeitung
Frank Gutterer
Sehr geehrter Herr Gutterer,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24.05.2008 bezüglich der gesetzlichen Regelung zur Pausenzeit.
Soweit mir bekannt, ist gesetzlich grundsätzlich geregelt, dass es spätestens nach sechs Arbeitsstunden eine Pause für den Arbeitnehmer geben muss, insofern ist Ihr Arbeitgeber bei einer Arbeitszeit von insgesamt acht Stunden verpflichtet, mindestens eine halbe Stunde Pause zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die Gesamtpausenzeit kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber ist auch angehalten, das Arbeitsumfeld dergestalten zu organisieren, dass Pausen möglich sind. Dem Arbeitnehmer steht frei, was er in dieser Zeit macht. Für Ihre Frage ist entscheidend, dass Pausen die Arbeitszeit unterbrechen. Insofern kann Ihr Arbeitgeber diese Unterbrechung auf Ihre Arbeitszeit hinzurechnen. Nicht erlaubt wäre es, wenn der Arbeitgeber Sie dazu zwingen würde die Pausen durchzuarbeiten.
Die "Bildschirmarbeitspause" kann (falls es im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nicht anders geregelt ist) Teil der Gesamtpausenzeit sein. Allerdings gilt als Ruhepause nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüssen
Gerald Weiß