Frage an Gerald Weiß von Peter G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Weiß,
als Betroffener habe ich eine rechtliche Frage zu den Arbeitsgelegenheiten in Bezug mit Hartz IV-Bezug (die berühmten Ein-Euro-Jobs).
In einem Urteil vom 24.04.07 hat das Sozialgericht Ulm entschieden, dass AGHs eine Zeitgrenze von 20 Wochenstunden nicht überschreiten dürfen (Aktenzeichen S 11 AS 1219/07 Er).
Habe ich das Recht, meine zur Zeit 30 Stunden zu reduzieren, ohne das mir finanzielle Nachteile entstehen?
Ich hoffe Sie sind der richtige Ansprechpartner für diese Thematik
MfG Peter Gutteck
Sehr geehrter Herr Gutteck,
Sie haben eine rechtliche Frage zu den sogenannten Ein-Euro-Jobs gestellt. Da Sie nach den Auswirkungen eines Urteils des Sozialgerichtsgerichts Ulm gefragt haben, habe ich mich vor der Beantwortung Ihrer Anfrage um Informationen seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bemüht. Nun kann ich Ihnen ausführlich Auskunft geben:
Eine Begrenzung des zulässigen zeitlichen Umfangs für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentchädigung (von der Bundesregierung als Zusatzjobs bezeichnet) ist weder den gesetzlichen Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu entnehmen. Auch aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) lassen sich keine festen Grenzen unterhalb der Vollschichtigkeit ableiten.
Bei der angeführten Entscheidung des Sozialgerichts Ulm handelt es sich um einen erstinstanzlichen Beschluss, nach dem Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung mit mehr als 20 Wochenstunden als unzumutbar und damit unzulässig angesehen werden. Dem entgegenstehen Auffassungen anderer Gerichte, wie beispielsweise dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. September 2006 (Az: L 14 B 518/06 AS-ER), nach der sich aus einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädi-gung herleiten lässt.
In der durch die Bundesagentur für Arbeit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellten Arbeitshilfe Arbeitsgelegenheiten vom 27. Juli 2007 wird empfohlen, die Beschäftigungszeit der Teilnehmer an Zusatzjobs individuell und variabel zu gestalten. Um Eigeninitiativen für die beruf-liche Integration zu ermöglichen, sollte der zeitliche Umfang 30 Stunden wöchentlich (einschließlich Qualifizierungsanteilen) nicht überschreiten.
Seitens des Arbeitsministeriums wird Ihnen empfohlen das Gespräch mit ihrem Ansprechpartner in der zuständigen ARGE Bochum suchen, um ggf. einvernehmlich eine Veränderung des wöchentlichen Beschäftigungsumfangs zu erreichen. Da die Mehraufwandsentschädigung nur für tatsächlich geleistete Teilnahmezeiten geleistet wird, würde eine Arbeitszeitreduzierung die Höhe der Entschädigung entsprechend beeinflussen. Eine Reduzierung der wöchentlichen Beschäftigungszeit in der geförderten Maßnahme ohne Einverständnis der Grundsicherungsstelle kann eine Sanktion nach § 31 SGB II nach sich ziehen, gegen die Rechtsbehelf eingelegt werden und ggf. der Klageweg beschritten werden kann.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft weiterhilft.
Mit freundlichen Grüssen
Gerald Weiß