Frage an Gabriele Lösekrug-Möller von Heinz O. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Lösekrug-Möller,
Sie behaupten "Es würde auch nicht meiner Auffassung entsprechen, denn Sanktionen und Strafen sind verschiedene Dinge."
Da unterliegen Sie jedoch einem Irrtum, wie Sie auch dem Duden entnehmen können:
"(Soziologie) auf ein bestimmtes Verhalten eines Individuums oder einer Gruppe hin erfolgende Reaktion der Umwelt, mit der dieses Verhalten belohnt oder bestraft wird"
Zudem ist die Unterschreitung des ohnehin als zu niedrig geltenden Existenzminimums, zu dem das Bundesverfassungsgericht hoffentlich in Kürze auch ein entsprechendes Urteil fällen wird (1 BvL 12/12), IMMER eine Strafe, unabhängig vom angeblichen Grund.
Die Sanktionen im SGB II sind juristisch als sog. Verwaltungsstrafe zu werten. Diese Strafen werden von Verwaltungsangestellten einer Behörde (hier Jobcenter) verhängt, auch mögliche Widersprüche dagegen werden von den gleichen Behörden beschieden. Diese Behörden erfüllen in keinster Weise die Voraussetzungen für das gebotene Recht auf ein faires Verfahren, sie können die Anfordernisse einer anerkannten Judikatur nicht erfüllen, ihnen fehlt jegliche Tribunalqualität. Dazu müssten die Jobcentermitarbeiter, die Strafen verhängen und das Rechtsmittel Widerspruch bearbeiten, die Befähigung zum Richteramt haben und unabhängig von jeder Weisung sein. Diese zwingenden Voraussetzungen werden aber im Rechtskreis des SGB II nicht einmal im Ansatz erfüllt, von einem fairen Verfahren kann also nicht die Rede sein.
Zudem haben Widersprüche und Klagen in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Ein Verstoß gegen Artikel 6 der europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf ein faires Verfahren) liegt somit vor.
So widerspricht das SGB II auch in vielen weiteren Punkten diesen europäischen Menschenrechtskonventionen!
Warum wird dies nicht von Ihnen erkannt und geändert?