Frage an Gabriele Lösekrug-Möller von G. H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrte Frau Lösekrug-Möller,
Meine Frage an Sie ist schlicht und einfach: Warum haben ALG2 Empfänger keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein?
Da dieser Vermittlungsgutschein nur ALG1 Empfängern zusteht,sehe ich hier eine eindeutige Benachteiligung der ALG2 Empänger für den Arbeitsmarkt.
Mit freundlichen Grüßen
G. H.
Sehr geehrter Herr Hörding,
Ich danke Ihnen für Ihre Nachfrage und habe für Sie als Information den aktuellen Gesetzestext zum Vermittlungsgutschein beigefügt. Gerade dieser Paragraph hat sich oft geändert und der aktuelle Text ist vielleicht hilfreich.
Hier finden sie einerseits die Erklärung, an welche Kriterien der Vermittlungsgutschein gebunden ist. Es ist ein Mittel der schnellen Arbeitswiederbeschaffung "nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind".
Andererseits finden Sie aber auch die Kann-Regelung, dass der Vermittlungsgutschein auch bei Langzeitarbeitslosen eingesetzt werden kann.
Es ist notwendig, dass die mannigfachen Arbeitsmarktfördermaßnahmen sehr genau konstruiert und juristisch klar auf den Bezugskreis festgeschrieben sind.
"SGB III § 421g Vermittlungsgutschein
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
1.
der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,
2.
die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,
3.
das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
4.
der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2010. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen."
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Gabriele Lösekrug-Möller
Mitglied des Deutschen Bundestages