Portrait von Gabriele Lösekrug-Möller
Gabriele Lösekrug-Möller
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Gabriele Lösekrug-Möller zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Andre G. •

Frage an Gabriele Lösekrug-Möller von Andre G. bezüglich Soziale Sicherung

Thema: Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB III

Sehr geehrte Frau Lösekrug-Möller,

worin wird der Grund der Ungleichbehandlung von 55-jährigen im Jahre 2007 gesehen, welche infolge der avisierten Übergangsregelungen nicht von der erweiterten Bezugsdauer des ALG-I begünstigt werden?

Soweit dem Arbeitslosen jedoch im Jahr 2007 die Höchstanspruchsdauer im Rahmen des Alters von 50 oder 58 Jahren zuerkannt wurde, erhöht sich die Bezugsdauer hingegen unproblematisch auf 15 bzw. 24 Monate. Dies wird derzeit von der Agentur für Arbeit in den Handlungsempfehlungen auch so vorgesehen. Da dem Entwurf am 25.01.2008 in der 140. Sitzung zugestimmt wurde, gehe ich von der Bekanntheit dieses Problems aus.

Mit freundlichem Gruß,

A.Grübner

Portrait von Gabriele Lösekrug-Möller
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Grübner,

Die von Ihnen angesprochenen Sachverhalte hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung am 25.1.2008 mit dem Gesetzentwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen.
Vereinfacht enthält dieser Beschluss die Verlängerung des Arbeitslosengeldes als auch die Anschlussregelung für die 58er-Regelung.

Mit dem Gesetzentwurf werden die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 12. November 2007 umgesetzt. Es geht dabei insbesondere um die soziale Sicherung von älteren Arbeitnehmern und um die Verbesserung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt. Trotz der steigenden Erwerbstätigenzahlen der über 55-jährigen gelingt bei Arbeitslosigkeit die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht immer. Deshalb verlängern wir die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, sorgen für eine Nachfolge der ausgelaufenen 58er-Regelung und schaffen mit dem Eingliederungsgutschein ein neues Arbeitsmarktinstrument für diese Personengruppe.

Die zentralen Regelungen sehen vor, die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I für ältere Arbeitnehmer ab 1. Januar 2008 in drei Stufen zu verlängern. Je nach Dauer der Vorversicherungszeiten erhalten mindestens 50-jährige Arbeitslose bis zu 15 Monate, mindestens 55-jährige Arbeitslose bis zu 18 Monate und mindestens 58-jährige Arbeitslose bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld.

Ältere Arbeitslose, die länger als 12 Monate arbeitslos sind, haben einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein, um ihre Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz zu erhöhen. Dieser Gutschein verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung eines Eingliederungszuschusses an einen neuen Arbeitgeber. Bei der geförderten Arbeit muss es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Mindestdauer von einem Jahr und wenigstens 15 Stunden handeln.

Um Härten für Arbeitslosengeld-II-Bezieher nach dem Auslaufen der sogenannten 58er-Regelung zum 31. Dezember 2007 abzufangen, werden die entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch II modifiziert. Arbeitslosengeld-II-Bezieher ab dem 58. Lebensjahr sollen unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Sie können erst nach vollendetem 63. Lebensjahr auf eine Rente mit Abschlägen verwiesen werden. Aber auch nach dem 63. Lebensjahr wird es Ausnahmen für Härtefälle geben, die in einer Verordnung noch festzulegen sind.

Das Gesetz tritt nach seiner Verkündigung zum 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist aber durch eine Übergangsregelung sichergestellt, dass Arbeitslose, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Januar 2008 und der Verkündung des Gesetzes ausgeschöpft haben und in der Zwischenzeit beispielsweise Arbeitslosengeld II beziehen, ebenfalls von der verlängerten Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld profitieren.

Sehr geehrter Herr Grübner,
Jedes Gesetz muss den Zeitpunkt eindeutig definieren, ab wann es in Kraft tritt und für welche Fälle es gilt, das erfordert unser Rechtsstaatsprinzip. Das Gesetz muss dabei vor allem klar festlegen, ab wann die Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Leistungen haben oder - wenn es kein Leistungsgesetz ist - ab wann sie bestimmte Regelungen zu beachten haben. Deshalb hat es sich in der gesetzgeberischen Praxis bewährt, Stichtagsregelungen einzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Lösekrug-Möller MdB