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Frage von Dr. med Friedrich H. M. •

Frage an Gabriele Lösekrug-Möller von Dr. med Friedrich H. M. bezüglich Familie

Thema: Pflichtanteil in Erbschaft (Familie?)

Sehr geehrte Frau Lösekrug-Möller,
Der Pflichterteil ist eine traditionelle Festlegung, dessen Sinn in der heutigen gesellschaftlichen Ordnung (Ehescheidungen, neue Familien, Lebenspartnerschaft) verloren gegangen ist, ja vielmehr kontraproduktiv zu dem reellen gesellschaftlichen Strukturwandels ist.
1) Daher gehört der Pflichtanteil abgeschafft und statt dessen eine testamentarische Wahlerbschaft zu Gunsten von Personen/Institutionen eingeführt werden, nach dem Willen des Erblassers.
2) Im Rahmen der anstehenden Erbschaftssteuerreform sollte dann festgelegt werden, wie die Besteuerung der ´Wahlerben´ erfolgt. Als Vorschlag wäre 1 Person/Institution als Haupterbe, eine festzulegende Zahl als ´Nebenerben´ mit entsprechendem Steuerfreibetrag, wie bei Angehörigen ersten und zweiten Grades.

a) Gibt es bereits Diskussionen in dieser Richtung?
b) Sehen Sie hierzu eine Möglichkeit eine entsprechende Gesetzesänderung einzubringen?
c) Würden Sie eine entsprechende Veränderung der Erbschaftsregelung einbringen / unterstützen?

Mit herzlichem Gruß,

Dr. Friedrich Methfessel

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dr. Methfessel,

Ich danke für Ihre Mail.
Mit Ihren Fragen zum Pflichtteil bei Erbschaften und der stärkeren Berücksichtigung der Wünsche des Erblassers kann ich Ihnen aktuell antworten, denn das Erbrecht ist durch Beschluss des Bundeskabinetts am 30.1.2008 aktuell stark reformiert worden.

Das Erbrecht regelt in den §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Fragen, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tode zufällt, was damit zu geschehen hat und wer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Ausgangspunkt ist die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit, nach der der Erblasser selbst bestimmen kann, wer sein Vermögen im Todesfall erhalten soll. Er kann dies jedoch nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen tun, nämlich im Wege des Testaments oder des Erbvertrages. Trifft der Erblasser keine solche Verfügung von Todes wegen, tritt gesetzliche Erbfolge ein, die in den §§ 1924 bis 1936 BGB geregelt ist. Die gesetzlichen Erben werden, vom Ehegatten bzw. Lebenspartner abgesehen, aus dem Kreis der Verwandten bestimmt. Dabei erben in erster Linie die Kinder und Kindeskinder des Erblassers.

Ihre Schranken findet die Testierfreiheit vor allem im Pflichtteilsrecht. Dieser Pflichtteil ist wie das Bundesverfassungsgericht am 19. April 2005 (BVerfGE 112, 332) entschieden hat, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt. Mit dem Pflichtteil gewährt das Gesetz einem eng begrenzten Personenkreis wegen seiner persönlichen Bindung zum Erblasser einen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und Kindeskinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner. Bei kinderlosen Erblassern sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Somit wird deutlich, dass der Pflichtteil nicht abgeschafft werden kann.

Für das Schicksal des Vermögens des Erblassers gilt, dass es als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Grundsatz der Universalsukzession). Allerdings haften die Erben auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 1967 BGB). Auch aus diesem Grunde ist den Erben die Möglichkeit eingeräumt, die Erbschaft auszuschlagen (§§ 1942 ff. BGB). Im Übrigen haben die Erben verschiedene Möglichkeiten, ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB).

Für die Klärung von Rechts- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Erbfolge ist das Nachlassgericht bei den Amtsgerichten (Baden-Württemberg: Notariat) zuständig. Es erteilt u. a. dem Erben einen Erbschein als beweiskräftiges Zeugnis seiner Erbenstellung (§§ 2353 ff. BGB).

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Lösekrug-Möller