Frage an Gabriele Lösekrug-Möller von Carola M. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Lösekrug-Möller,
ich danke ihnen recht herzlich für ihre überaus schnelle Beantwortung meiner Frage. Bedauerlicher Weise trägt sie nicht komplett zur Klärung meiner Frage bei. Ich habe absolutes Verständnis, dass es ihnen schwer fallen muss zu erklären, wie die derzeitige Regierung im o.a. Fall entschieden hat. Es bleibt für mich dennoch unerklärlich, mit welchen Mitteln die "Einbehaltung" des Beitragssatzes, auf Grund des geltenden Rechts erklärt werden kann. Ob der DGB hierzu eine Meinung hat und welche, ist dabei relativ uninteressant. Es geht ausschließlich um Anwendung des geltenden Rechts, welches sich bislang nicht verändert hat. Meines Wissen gilt bisher noch folgender Sachverhalt § 158 SGB VI: Der Beitragssatz ... der ... Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn (vereinfacht) die Höchstrücklage überschritten wird. Hierzu hat die Bundesregierung nach § 160 eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Alles andere entspricht nicht den von der Legislative vorgegebenen Regeln. Nach Art. Art. 20 Abs. 3 GG ist die Exekutive an Recht und Gesetz gebunden. Eigentlich nicht schwer. Auch wenn eine Beibehaltung des Beitragssatzes möglicherweise sinnvoll wäre, gibt es keinen anderen zulässigen Weg.
Auch ich wünsche ihnen, ihren Mitarbeitern und ihren Angehörigen ein angenehmes und friedliches Weihnachtsfest.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Mane,
ich danke für Ihre Nachfrage, kann aber zum jetzigen Zeitpunkt nichts näheres dazu mitteilen und verweise auf meine erste Antwort. Vielen Dank für Ihre Weihnachtswünsche, die ich als Wünsche für das neue Jahr gerne an Sie zurücksende.
MfG
Gabriele Lösekrug-Möller