Frage an Gabriele Lösekrug-Möller von Silvia B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Lösekrug- Möller,
Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 c SGB II zur Datenerhebung-, auswertung und Überprüfung
Durch diverse sozialgerichtliche Entscheidungen sind Kommunen, Städte und Landkreise bzw.
Regionen angehalten, zur Ermittlung angemessener Mietobergrenzen jeweils den konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Sofern keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken vorliegen, sind eigene grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen.
Nunmehr beinhaltet aber der § 22 c ( 1) der Gesetzgebung vom 27.02.2011, dass hilfsweise
auch monatliche Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden können. Ein schlüssiges nachweisbares Konzept zu den Kosten der Unterkunft kann somit langfristig erneut unterwandert werden.
Fragen: Wurde für die dargestellte hilfsweise Anwendung nach dem Wohngeldgesetz eine Befristung zur Möglichkeit einer Datenerhebung für diese gesetzliche Grundlage nach
§ 22 c ( 1) eingeräumt? Hilfsweise stellt lediglich ein Zeitwert dar, oder?
Der gesamte Landkreis Hameln- Pyrmont verfügt nicht über einen qualifizierten Mietspiegel oder belegbare Datenbanken/ Tabellen. Woher bezieht der Landkreis Hameln- Pyrmont die "Angemmesenheit für die Kosten der Unterkunft" ohne ein nachweisbares schlüssiges Konzept?
Seit Einführung Hartz IV 2005 sind die Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten konstant geblieben, trotz gestiegener Geamtkosten. Wie erklären sie sich das?
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Brückner
Sehr geehrte Frau Brückner,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich ohne lokale Rücksprache Ihnen leider noch nicht beantworten kann.
Gerne informiere ich mich im zuständigen Landkreis über die übliche Praxis und informiere Sie im Anschluss gerne.
MfG
Gabriele Lösekrug-Möller