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Gabriele Lösekrug-Möller
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Frage von Angelika B. •

Frage an Gabriele Lösekrug-Möller von Angelika B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Lösekrug-Möller,

im nächsten Jahr möchte ich ,Jahrgang 1951,in den Ruhestand gehen. Ich habe dann 45 Jahre gearbeitet, ein Kind erzogen und meine Familie versorgt. 45 Jahre im Pflegedienst(Krankenschwester) waren durch den Schichtdienst nicht immer einfach.
Von meiner Rente muss ich 18% Abschlag hinnehmen.Nach 45 Arbeitsjahren finde ich das sehr ungerecht.
Warum wurde diese Ungerechtigkeit zugelassen.

Mit freundlichem Gruss

Angelika Balke

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Balke,

ich kann gut verstehen, dass Sie, nach 45 Jahren anstrengender Erwerbsarbeit und jahrelange Erziehungs- und Familienarbeit, unzufrieden sind, wenn es nun zu Rentenkürzungen kommt. Allerdings sehe ich in den mir von Ihnen mitgeteilten Informationen keinen Grund für eine Rentenkürzung.

Nach dem Sozialbuch VI, indem die Gesetze zur Rente niedergelegt sind, erfüllen Sie alle Kriterien für einen vollen Rentenbezuges der Altersrente

Auch die ab 2012 beginnende Anhebung der Regelaltersgrenze trifft auf Sie nicht zu, denn Sie haben die vorgeschriebenen 45 Jahre Erwerbstätigkeit.

Im zuständigen SGB VI heißt es, wer Altersrente zum 65. Lebensjahr (gemäß noch geltender der Regelaltersgrenze) beantragt, erhält nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Zu- oder Abschläge (Rentenformel).

Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente (um 0,5 %/Monat bis 2 Jahre) jeder frühere Rentenbeginn mindert sie. Die Regelaltersgrenze wird ab 2012 bis 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente erwarten kann.

Für die nachfolgenden Jahrgänge soll die Anhebung der Altersgrenze auf jeweils zwei Monate pro Jahr beschleunigt werden; damit würde das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 als Regelaltersgrenze wirksam. Der früheste Renteneintritt nach 2029 ist dann mit 63 Jahren möglich.

Unabhängig davon können Arbeitnehmer, die 45 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Erziehungszeiten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr sind eingeschlossen.

Aufgrund diesen Informationen rate ich Ihnen, einen persönlichen Gesprächstermin mit einem Mitarbeiter der Rentenversicherung zu Klärung zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Lösekrug-Möller