Frage an Gabriele Andretta von Karsten L. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Dr. Andretta,
am 16.03.16 wurde bei einem Unfall (gefährliche Güter) eine Frau verletzt, die während der Fahrt des Fahrzeugführers sich in der Schlafkabine des LKW befand.
Ohne direkt Bezug auf den konkreten Vorfall zu nehmen, ist festzustellen, dass der §21 StVO in Zusammenhang mit dem §21a StVO grundsätzlich die Beförderung von Personen nur in der Anzahl der Sitzplätze und unter Anlegung des Gurtes zulässt, von der Möglichkeit zur Schaffung von Ausnahmen wurde dort abschließend Gebrauch gemacht.
Nun wurde bekannt, dass das Bundesverkehrsministerium in einer unveröffentlichten Stellungnahme (Stellungnahme des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 4. April 2008 S
32/7332.2/21/808467) einem Interessensverband bestätigt haben soll, das die Gurtanlegepflicht nicht für Schlafkabinen gelten solle. Dies wurde in der Verkehrsrundschau auch publiziert ( http://www.verkehrsrundschau.de/nutzung-von-lkw-schlafkabinen-zulaessig-642758.html ). Desgleichen wird das Schreiben in einem OVG Urteil AZ.: 8A316/09 ( http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5215.php ) zitiert.
Eine Notwendigkeit dafür ist aber mit der Änderung der Sozialvorschriften 2006 nicht mehr gegeben, nach denen die Zeit im fahrenden Fahrzeug nicht als Pause angerechnet werden kann. Eine Beförderung von mehr Insassen als Sitzplätze ist aufgrund §21 StVO auch ausgeschlossen.
Ist es unter Berücksichtigung der von der EU angestrebten Reduzierung der Verkehrstoten (Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit 2011-2020) und diverser Initiativen des Bundes und der Länder opportun, derartige Ausnahmen an Interessensverbände zu geben bzw. besteht hier eventuell eine rechtliche Regelungslücke in der Anschnallpflicht?
Sehr geehrter Herr Lipinski,
bereits bei Ihren letzten über Abgeordnetenwatch gestellten verkehrspolitischen Fragen habe ich Sie darauf verwiesen, dass meine juristische Sachkompetenz nicht ausreicht, um auf Ihre Fragen adäquat zu antworten. Auch in diesem Fall der Straßenverkehrsordnung fehlt mir die Expertise. Daher schlage ich Ihnen vor, dass Sie sich an das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bzw. den entsprechenden Bundestagsausschuss wenden. Diese helfen Ihnen sicher gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Andretta