Frage an Frithjof Schmidt von Markus W. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Dr. Frithjof Schmidt,
aufgrund der Verbote Ihrer Parteikollegin , Gesundheitsministerin Barbara Steffens vom 16.12.2011, stellen sich für mich einige Fragen zur Klärung:
1. Ist das Vorgehen des Landes NRW rechtskonform ? Arzneimittelrecht ist Ländersache, ja, aber darf man ein Produkt, das bundesweit und sogar EU weit zugelassen ist (auch das Liquid) überhaupt anders einzuordnen als es übergeordnete Instanzen tun ?
2. Darf man Liquids (mit Nikotin) als Arzneimittel einstufen, obwohl das Grundprodukt Tabak einen ganz anderes Status und ein eigenes Gesetz hat ?
3. Welche Konsequenzen hat es für den Bürger in NRW, wenn er weiterhin dampft und seine Hard-und Software im Ausland (EU oder China) bestellt ? Darf der Zoll in NRW hier zurückhalten? (China ja evtl, aber EU ???)
Da auch ich aktiver " Dampfer " bin benötige ich umgehende Antwort, um mich nicht starfbar zu verhalten.
Mit freundlichem "Dampfer"-Gruß
M. Wörenkämper
Sehr geehrter Herr Wörenkämper,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:
Frage 1
Mit dem Erlass hat MGEPA auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Das Arzneimittelgesetz ist ein Bundesgesetz. Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Es gibt kein bundesweit oder EU-weit zugelassenes Produkt. Im Übrigen ist der Bund insoweit keine übergeordnete Instanz. Das Handeln einer Landesbehörde unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle.
Frage 2
Tabak unterliegt nicht den arzneimittelrechtlichen Regelungen, da Tabakerzeugnisse vom Arzneimittelbegriff gesetzlich ausgeschlossen sind.
Da nikotinhaltige Liquids keine Tabakerzeugnisse sind, entfällt der Ausschluss. Daher können nikotinhaltige Liquids als Arzneimittel eingestuft werden.
Frage 3
Das Dampfen auch von nikotinhaltigen Liquids ist nicht verboten. Nur der Handel und die Abgabe an den Verbraucher von nicht zugelassenen nikotinhaltigen Liquids ist verboten.
Der Zoll hat ein "Risiko-Profil" für die Zollbehörden erstellt, dass auf die rechtlichen Risiken bei der Einfuhr von Nikotindepots und sonstigen Depots für E-Zigaretten hinweist.
Zulassungspflichtige Arzneimittel aus Drittstaaten unterliegen einem Verbringungsverbot. Aus der EU dürfen sie nur nach Deutschland verbracht werden, wenn sie im EU-Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge bezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Frithjof Schmidt