Frage an Frauke Heiligenstadt von Dagmar B. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrte Frau Heiligenstadt.
In diesem Jahr läuft verbindlich die Inklusion (laut Gesetzestext) in Niedersachsen an.
Ich habe dazu eine Frage zur sonderpädagogischen Grundversorgung.
Im Erlass Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen kann man lesen,das nunmehr für diverse Förderschwerpunkte,unter anderem Lernen und emotionale Entwicklung auch in der ersten bis vierten Klasse jeweils zusätzliche Förderstunden vorgesehen sind.
So wie ich es verstehe bekommt ein Kind mit FÖ Lernen 2 Stunden,ein Kind mit FÖ EMO 3 zusätzliche Stunden in der Woche.
Allerdings ,so steht es dann im Kleingedruckten,nur dann wenn keine Sonderpädagogische Grundversorgung stattfindet.
Die sonderpädagogische Grundversorgung allerdings sieht nur jeweils 2 Stunden pro Woche für alle Schüler einer Klasse vor.
Ich sehe hier eine Ungleichbehandlung,da ja offensichtlich ohne Grundversorgung deutlich mehr Förderstunden individuell verfügbar sind.
In dem Artikel:
Wie viel anders ist normal?Die Zeit vom 29.3.13 wird geschrieben :
Petra Rieke(Landesschulbehörde Hannover) sagt, jeder Grundschule stünden pro Klasse zwei Stunden Förderunterricht in der Woche zu. Zusätzlich könnten Eltern und Lehrer einen "individuellen Zusatzbedarf" anmelden. Dann gebe es pro behindertem Kind noch bis zu fünf Stunden mehr.
http://www.zeit.de/2013/13/Inklusion/seite-2
Leider lese ich aber genau das Gegenteil im Erlass,da z.b. beim FÖ sozial emotionale Entwicklung die 3 Stunden individuelle Förderung wegfallen,wenn es die Grundversorgung gibt.
Besonders für autistische Kinder ergibt sich hier eine doppelte Benachteiligung,das es in Niedersachsen immer noch keinen Förderschwerpunkt Autsimus gibt.
Wissen Sie doch eine Möglichkeit,wie man,so wie es Frau Rieke feststellt,zusätzliche Förderstunden beantragen kann?
Mfg.
Dagmar Beier
Sehr geehrte Frau Beier,
als sonderpädagogische Grundversorgung erhalten alle Klassen an Grundschulen zusätzlich 2 Stunden je Klasse. Diese Regelung wird aufsteigend, seit dem 1. Schuljahrgang im Schuljahr 2013/2014, umgesetzt. Zurzeit befinden sich die Jahrgänge 1 bis 3 in der sonderpädagogischen Grundversorgung der Grundschulen. Diese Stunden werden zugewiesen unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schüler oder eine Schülerin mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterrichtet wird. Für die Schülerinnen und die Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die an Schulformen außer den Förderschulen unterrichtet werden, sind folgende Stunden als Zusatzbedarf nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt vorgesehen:
Förderschwerpunkt: Stunden
Geistige Entwicklung: 5,0
Lernen bis 4. Schuljahrgang (nicht in den Jahrgängen bei eingeführter sonderpädagogischer Grundversorgung): 2,0
Lernen ab 5. Schuljahrgang: 3,0
Sprache ab 5. Schuljahrgang: 3,0
Emotionale und soziale Entwicklung (nicht in den Jahrgängen bei eingeführter sonderpädagogischer Grundversorgung) Hören, Sehen: bis 4. Schuljahrgang 3,0
Emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen ab 5. Schuljahrgang: 3,5
Körperliche und motorische Entwicklung bis 4. Schuljahrgang: 3,0
Körperliche und motorische Entwicklung ab 5. Schuljahrgang: 4,0
Diese Werte können dem aktuellen Klassenbildungserlass entnommen werden. Die sonderpädagogische Grundversorgung dient also den Schulen als inklusive Grundversorgung unabhängig davon, ob Kinder mit Unterstützungsbedarf vorhanden sind oder nicht. Im derzeitigen vierten Jahrgang der Grundschule ist noch die o.a. Stundenzuweisung vorhanden, soweit ein Kind mit dem entsprechend festgestellten Unterstützungsbedarf unterrichtet wird. Die sonderpädagogische Stundenzuweisung deckt die Bedarfe Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache ab. Kinder mit dem Unterstützungsbedarf Hören, Sehen oder körperlich motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung erhalten zusätzlich zur sonderpädagogischen Grundversorgung die in der Tabelle genannten Stundenzuweisungen.
Ich hoffe, dass damit Ihre Fragen geklärt sind.
Gruß
Frauke Heiligenstadt