Frage an Franz Untersteller von Friedrich S. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Untersteller,
Im Bezug auf die Haftungsfrage im Falle der Schädigung von Grund- und Mineralwasser durch die Baumaßnahmen beim Projekt Stuttgart 21 wurde vom Stuttgarter OB Schuster auf § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes hingewiesen und die dort geregelte unbegrenzte Haftung durch den Verursacher.
Die Landesregierung ist ebenfalls Projektpartner und vertritt eine "kritisch-konstruktive" Haltung dem Projekt gegenüber.
Mich hätte nun interessiert, was im Falle eines Schaden am Grund- und Mineralwasser passiert:
Abgesehen davon, dass im Falle eines Schadens die Bürgerinnen und Bürger die Leidtragenden und Geschädigten sein werden, stellt sich natürlich die Frage, wer überhaupt finanziell in der Lage ist, für den finanziellen Schaden unbegrenzt zu haften. Sollte der nicht auszuschließende Schadensfall eintreten, wer ist denn dann laut den hierfür einschlägigen Verträgen der Verursacher? Ist es die Deutsche Bahn AG oder die Baufirma, die die Baumaßnahme im Auftrag der Deutschen Bahn AG ausführt? Kann die Deutsche Bahn AG die Haftung an diese Firma weiter geben - wohl wissend - dass keine Firma in der Lage sein wird, hier unbegrenzt zu haften?
Ich würde mich sehr über eine sachbezogen und fundierte Antwort freuen,
Mit freundlichen Grüßen, FS
PS: Vielen Dank an die Person, die diese Frage bereits Herr Wolfgang Schuster gestellt hat.
Sehr geehrter Herr Schuster,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu Haftungsfragen im Falle der Schädigung von Grund- und Mineralwasser durch Baumaßnahmen bei Projekt Stuttgart 21.
§ 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) enthält in der Tat eine Haftungsgrundlage für Änderungen der Wasserbeschaffenheit. Diese Haftungsgrundlage ist sogar verschuldensunabhängig, d.h. der Verursacher der in § 89 Absatz 1 und Absatz 2 WHG genannten Änderungen der Wasserbeschaffenheit haftet hierfür ohne das Erfordernis eines persönlichen Verschuldens. Weitere Regelungen zum vorsorgenden Schutz von Umweltrechtsgütern enthalten z.B. das Umwelthaftungsgesetz und das Umweltschadensgesetz. Darüber hinaus statuiert § 90 WHG eine Sanierungspflicht bei Grundwasserschädigungen. Auch hier ist der Verursacher in der Pflicht. Wer jedoch Verursacher eines Schadens ist, lässt sich erst in der konkreten Situation beurteilen.
Inwieweit es zwischen den am Projekt Stuttgart 21 Beteiligten Absprachen für eine etwaige Verteilung der Haftung oder Versicherungen für den Fall des Eintritts eines Haftungsfalles gibt, ist mir leider nicht bekannt. In der Regel verfügen Bauunternehmen über eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung.
Die für das Vorhaben erforderlichen Zulassungsverfahren werden nicht zuletzt unter dem Aspekt durchgeführt, dass die notwendigen Baumaßnahmen so durchzuführen sind, dass Umweltschäden oder Schäden bei Dritten ausgeschlossen oder minimiert werden. So werden in den Zulassungsverfahren z.B. notwendige Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers und der Heilquellen getroffen. Bislang wurden die entsprechenden Unterlagen von Seiten der Bahn noch nicht vollständig vorgelegt, eine Genehmigung konnte daher bislang nicht erteilt werden. Seien Sie versichert, dass diesem Punkt auch weiterhin unsere besondere Aufmerksamkeit gelten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Untersteller