Frage an Franz Müntefering von Andreas & Martina B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Müntefering,
wir schließen uns der Frage von Frau Holdefleiß an.
Auch wir haben - lange vor Öffnung der innerdeutschen Grenze - die ehemalige DDR verlassen, ein Eingliederungsverfahren durchlaufen, somit Rentenanwartschaften nach dem FRG erworben, die uns per Bescheid von der damals BfA Berlin 1987 / 1988 bestätigt wurden. Nach fast zwei Jahrzehnten ist davon scheinbar nichts mehr wahr!
Das BMAS gibt zusammen mit dem Verlag Bildung und Wissen die Publikation "Übersicht über das Sozialrecht" (letzter Rechtsstand 01.01.2006) als Buch und als CD heraus.
Wichtig ist die Aussage: „Geeignet ist das Buch vor allem für Berater im sozialen Bereich, für Juristen und Beschäftigte in Verwaltung, Verbänden und Versicherungswesen.“
Hier ist unter „6. Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung“ auf Seite 334 folgendes zu lesen:
„Fremdrentenrecht
388 Die rentenrechtlichen Ansprüche der Flüchtlinge,
Vertriebenen, Aussiedler sowie derjenigen, die vor
Öffnung der deutsch-deutschen Grenze aus der DDR
in das alte Bundesgebiet übergesiedelt sind, sind im
Fremdrentengesetz geregelt….“
Das ist eindeutig und u.a. an keinen Geburtsjahrgang gebunden!
Leider sehen, wegen fehlender gesetzlicher Grundlage, die Deutsche Rentenversicherung Bund, Sozialgerichte und selbst Landessozialgerichte das anders. Der Weg zum BSG bzw. BVerfG wird von den unteren Instanzen erschwert oder lassen eine Revision erst gar nicht zu, ein anhängiges Verfahren bei höchstrichterlichen Instanzen ist uns nicht bekannt.
Die entsprechenden Passagen wurden aus dem FRG entfernt und sind nicht in das SGB VI eingebracht worden. „Aus der Not heraus“ bedienen sich Exekutive und Judikative seitdem eines Umkehrschlusses des § 259a SGB VI.
Stimmen Sie uns zu, daß hier der Gesetzgeber – wie bereits im Falle einer anderen aus dem FRG gefallenen Personengruppe, geändert 1995 durch § 256a Abs.3a SGB VI – eine Gesetzeslücke schließen muß?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas & Martina Bohm