Frage an Florian Hahn von Hans G. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Hahn,
mit Enttäuschung sehe ich, dass Sie gegen schärfere Regeln gegen Abgeordnetenbestechung gestimmt haben. Gerade unsere Volksvertreter sollten mit Vorbildfunktion vorangehen. Deshalb würden mich Ihre Gründe für Ihre Ablehnung interessieren und ob ich Sie bei der Bundestagswahl daher noch wählen kann. Eine positive Einstellung zu den Regeln gegen Bestechung ist für ein grundlegendes Merkmal für eine Wählbarkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Grimme
Sehr geehrter Herr Grimme,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 05. Juli, in der Sie mich auf die Abstimmung vom 27.06.13 bezüglich des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ansprechen.
Gerne teile ich Ihnen den Grund meiner Entscheidung mit. Die Ratifizierung des vorgeschlagenen Entwurfs hätte nicht die Anforderungen an die UN-Konventionen, die Sie in Ihrer ersten Nachricht vom 19.04.13 ansprachen, erfüllt. Bevor ein Gesetz beschlossen wird, muss klar sein, dass es dem deutschen Rechtssystem entsprechende Regelungen beinhaltet. Dies war hierbei nicht der Fall.
Die Umsetzung der UN-Konvention gestaltet sich schwierig, da ihre Formulierungen nicht eins zu eins auf das deutsche Recht übertragbar sind. Mandatsträger werden hier mit weisungsgebundenen Beamten gleichgesetzt. Die Bestimmungen für Beamten- und Richterbestechung können jedoch nicht einfach auf die Tätigkeiten von Abgeordneten übertragen werden. Dies würde in Konflikt mit der freien Mandatsausübung stehen, die sich aus Art.38 Abs. 1 S.2 GG ergibt. Dieser Auffassung waren auch die Sachverständigen der Anhörung im Oktober letzten Jahres. Auch der Vertreter von Transparency International musste anerkennen, dass es derzeit keine praktikablen Vorschläge gibt. Abgeordnete sind schließlich vorrangig ihrem Gewissen unterworfen und sind, anders als sonstige Amtsträger, nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden.
Dieser rechtliche Rahmen macht es besonders schwierig, einen Straftatbestand zu formulieren, der über den geltenden hinausgeht. Die Union setzt sich aber auch weiterhin uneingeschränkt gegen Korruption und Bestechung in allen Bereichen der deutschen Gesellschaft ein. Es ist bereits im §108 StGB geregelt, dass der Kauf oder Verkauf der Stimme eines Abgeordneten strafbar ist. Sobald es eine praktikable Lösung zur Umsetzung der Konvention gibt, stehe ich dieser positiv gegenüber.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Florian Hahn