Frage an Eva Högl von Gerhard R. bezüglich Umwelt
Guten Tag,
wird die Rechtslage beim ungenehmigten Fehlen im Unterricht im Zusammenhang mit Klima-Demonstrationen von Schulministerien falsch dargestellt, um die öffentliche Kritik an der Bundesregierung
zu unterdrücken?
Aus Gesprächen im Bekanntenkreis:
Laut Spiegel Nr. 44 vom 27.10.2018,. S. 118, „In der Badewanne“ wurde das Verhalten der Bundesregierung beim Klimaschutz in der Klageschrift als „unzulässiger Eingriff in das Grundrecht
auf Leben und Gesundheit“ begründet. Wären Jugendliche klageberechtigt, hätten sie bessere Erfolgschancen als die Erwachsenen. Grund: Die junge Generation wird noch schlimmere Folgen der Erderwärmung
erleben - dazu: ntv-Doku „2 Grad – Countdown für den Weltuntergang“.
Kollidieren die Grundrechte Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und Art. 7 Bildungsauftrag als Grundlage für die Schulgesetze mit der Schulpflicht? Hat das Rechtsgut „Leben und körperliche Unversehrtheit“ den höheren Wert als die Schulpflicht. Trotzdem: Muss und kann auch eine Lösung gefunden werden, die beide Rechtsgüter schützt? Wollen die Schulministerien erreichen, dass nur 1 Rechtsgut geschützt wird?
Ist es unbestreitbar, dass die Klima-Demonstrationen nur durch das ungenehmigte Fehlen beim Unterricht eine ausreichende Aufmerksamkeit und Wirkung haben? Wäre eine durch Sanktionen erzwungene Beseitigung dieser einzigen Möglichkeit, die Jugendliche haben, gleichbedeutend mit dem
Verlust des Grundrechtsanspruchs nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
vielen Dank für Ihr Schreiben auf abgeordnetenwatch.de zu der Rechtmäßigkeit der Fridays for Future-Demonstrationen.
Jahrelang wurde die angebliche Politikverdrossenheit junger Menschen diskutiert und moniert. Nun zeigt sich: Das war ein absoluter Irrglaube. Jede Woche gehen tausende junger Menschen auf die Straße und engagieren sich für ihre und unsere Zukunft. Das finde ich klasse.
Gewiss: Die streikenden Schüler*innen verletzen ihre Schulpflicht. Die Streiks führen dazu, dass Schulstunden ausfallen. Doch: Die Schulen vor Ort haben viele Möglichkeiten, die Schulpflicht durchzusetzen beziehungsweise die ausgefallenen Schulstunden nachzuholen und nachzubereiten. Ein nicht aufzulösendes Spannungsverhältnis zwischen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1, auf das sich die streikenden Schüler*innen berufen, und Artikel 7 Grundgesetz kann ich daher nicht erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Eva Högl