Frage an Eva Högl von Roman P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Dr. Högl,
Werden Sie im Gesetzentwurf zur Abgeordnetenbestechung darauf hinwirken, dass die Formulierung "im Auftrag oder auf Weisung" gestrichen wird?
Falls nein, bitte erläutern Sie Ihre Beweggründe und geben Sie Ihre Einschätzung, wie wirksam ein solches Gesetz ist.
Sollte diese Frage Sie erst nach der Abstimmung erreichen, bitte ich dennoch um Beantwortung.
Vielen Dank und Grüße aus Ihrem Wahlkreis
Sehr geehrter Herr Polert,
vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal abgeordnetenwatch.de zum Gesetzentwurf zur Abgeordnetenbestechung. Die Formulierung des Gesetzentwurfs beruht auf Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und schützt die Ausübung des freien Mandates. Abgeordnete sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Strafbar macht sich ein Abgeordneter, wenn er einen Vorteil – beispielsweise ein Bestechungsgeld – annimmt und als Gegenleistung dafür seine innere Überzeugung den Interessen des Vorteilsgebers unterordnet und sein Verhalten vom Vorteilsgeber bestimmen lässt. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf setzt eine konkrete Unrechtsvereinbarung voraus, der Vorteil muss also dafür gefordert oder gewährt werden, dass der Mandatsträger sich in einer bestimmten Weise im Auftrag oder nach Weisung des Auftraggebers verhält. Ein derartiges Verhalten steht nämlich in direktem Widerspruch zur Ausübung des freien Mandats. Ein förmliches Auftrags- oder Abhängigkeitsverhältnis muss dafür jedoch nicht bestehen. Für ein Verhalten „im Auftrag oder auf Weisung“ und damit für eine Verletzung des freien Mandats ist es ausreichend, dass der Abgeordnete durch den Vorteil dazu verleitet wird, den Interessen des Vorteilsgebers zu folgen, und sich auf diese Weise „kaufen“ lässt.
Der Tatbestand selber wird dadurch allerdings nicht eingeschränkt. Korruption findet im Vorborgenen statt und lässt sich daher in den meisten Fällen nicht leicht nachweisen. Das liegt im Wesen der Korruption. Beweisschwierigkeiten sind jedoch keine Rechtfertigung für eine Überkriminalisierung. Künftig machen sich Abgeordnete bereits strafbar, wenn sie einen Vorteil fordern und als Gegenleistung dafür weisungsgemäßes Verhalten anbieten. Dass Geld tatsächlich geflossen ist und der Abgeordnete seine Gegenleistung weisungsgemäß erbracht hat, muss nicht nachgewiesen werden. Der Gesetzentwurf setzt endlich die Vorgaben des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption vom 27. Januar 1999 sowie das Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 um.
Es ist höchste Zeit, dass Abgeordnetenbestechung auch in Deutschland rechtlich geregelt wird und der vorgelegte Gesetzentwurf schafft den überfälligen Straftatbestand und setzt gleichzeitig internationale Vorgaben um.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eva Högl, MdB