Frage an Eva Högl von Klaus L. bezüglich Soziale Sicherung
bitte beantworten Sie mir folgende Frage
wie stehen Sie zu der Sanktionen im SGB II und wie verträgt sich das Ihrer Meinung nach mit dem Grundgesetz?
Aber irgendwo ist es vorbei mit der Gelassenheit, und bei Ralph Boes ist das jetzt der Fall. „Diese Politiker, die sich nicht an das Grundgesetz halten, die gehören alle ausgetauscht. Dafür braucht es keine Mehrheit, sondern einen Menschen, der seine Stimme erhebt und sich mit seinem Leben dafür einsetzt.“ Ralph Boes hält sich für diesen Menschen.
Ralph Boes hungert jetzt schon seit 18 (!) Tagen, um die menschenunwürdige Hartz-IV-Gesetzgebung ins öffentliche Bewusstsein zu rücken..
Ich möchte gern Ihre persönliche Meinung und nicht die der Partei erfahren.
Sehr geehrter Herr Lehmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage über das Internetportal abgeordnetenwatch.de zu Sanktionen im SGB II.
Ich persönlich bin der Auffassung, dass unsere Gesellschaft auf dem Ideal sozialer Gerechtigkeit fußen sollte. Das bedeutet, dass diejenigen, denen es gut geht und die einen sicheren Arbeitsplatz haben, denjenigen, denen es schlechter geht und die zurzeit arbeitslos sind, helfen und stützen. Dieses Band der Solidarität, bei dem die Starken den Schwachen, die Reichen den Armen, die Bevorteilten den Benachteiligten helfen, hält unsere Gesellschaft zusammen und ermöglicht ein friedvolles soziales Zusammenleben. Dies ist auch mit dem Sozialstaatsprinzip in Artikel 20 Absatz 1 unseres Grundgesetzes festgeschrieben.
Ich bin ebenso der Meinung, dass dieses Prinzip und diese Solidarität keineswegs nur von einer Seite ausgehen sollte. Dann würde das Band der Solidarität reißen und damit ein Fundament unserer Gesellschaft bröckeln. Daher befürworte ich das Modell des Fordern und Fördern, denn auch dies ist für mich Ausdruck von Solidarität und sozialer Gerechtigkeit.
Wer arbeitssuchend ist, wird gefördert, indem er/sie Sozialleistungen erhält und bei seiner Arbeitssuche unterstützt wird. Er wird jedoch in gleichem Maße auch gefordert, indem er/sie gewisse Verpflichtungen gegenüber den Jobcentern erfüllen muss. Kommt er/sie seinen/ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nach, erfüllt er/sie demnach einen wesentlichen Bestandteil für die Berechtigung auf Sozialleistungen nicht. Dies wäre Fördern ohne Fordern, Nehmen ohne in gleichem Maße etwas zu geben. Ein solches einseitiges und ebenso rechtswidriges Verhalten wäre nicht mit dem Kerngedanken des Sozialstaatprinzips vereinbar und sollte daher Konsequenzen in Form von Sanktionen nach sich ziehen. Anders wäre es den Menschen, die für diese Sozialleistungen aufkommen durch ihre täglich Arbeit und ihre Steuerzahlungen, kaum zu vermitteln, warum diejenigen, die ohne ihre Pflichten zu erfüllen, folgen- und sanktionslos weiterhin volle Sozialleistungen beziehen sollten.
Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass Sanktionen nicht hinterfragt werden müssen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom Februar 2010 festgelegt, dass das physische Existenzminimum stets gewährleistet sein muss. Nur so kann gewährleistet werden, dass weitere Grundrechte wie die Würde des Menschen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Sanktionen nicht eingeschränkt werden und ein selbstbestimmtes Leben auch für Bezieher/-innen von Sozialleistungen möglich ist. All dies muss somit auch bei Leistungskürzungen in Betracht gezogen werden, weshalb alle Sanktionen einer diesbezüglichen wissenschaftlichen und rechtlichen Prüfung unterzogen und weiterhin politisch diskutiert werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eva Högl, MdB