Frage an Eva Högl von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Anwendung des SGB IX im Rechtsumfeld des SGB II
Festzustellen ist in vielen regionalen Bereichen im Zuge der beruflichen Rehabilitation, ja der beruflichen Erstausbildung Behinderter, so diese in den Rechtsbereich des SGB II geraten, dass durch die ARGEn/JobCenter weder eine qualifizierte Integrationsberatung noch angemessene Maßnahmen zur Eingliederung zu verzeichnen sind (§ 24 – 37, 97 ff SGB III i. V. M. §§ 33 ff SGB IX), ganz im Gegensatz zum Grundanliegen des SGB IX! So wird nahezu regelmäßig rechtswidrig Leistungsentzug gem. § 7 (5) SGB II vollzogen, sobald betroffene Behinderte Maßnahmen im Sinne der §§ 6a, 33 ff SGB IX in Anspruch nehmen!
Dazu beispielhaft Urteile:
L 3 AS 61/11 B
L 6 AS 168/08
S 38 AS 4463/10
Insofern ist mit Einführung des SGB II für den betroffenen Personenkreis nach § 2 SGB IX eine z. T. existenzgefährdende und menschenunwürdige Verschlechterung der Situation festzustellen.
Wie stellen Sie, wie stellt Ihre Fraktion sowie die betroffenen Ausschüsse sicher, das sowohl Rechtseinheitlichkeit im Sinne des Art. 3 (1) GG i. V. m. SGB IX sichergestellt ist;
als auch dem Grundrechtsanspruch aus Art 3 Abs. 3 letzter Halbsatz auch nur im Kern vollzogen wird..
Es ist m. E. nicht nachvolziehbar, das wiederum die Rechtsprechung, im Zweifel die der höchsten deutschen Gerichtsbarkeit wesentliche Entscheidungs- und Handlungsunzulänglichkeiten von Mandatsträgern im Rahmen eindeutiger Rechtssetzung auszugleichen haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Gerhard Roloff, ehrenamlt. Berater SGB I, II, III, IX,...
Diese Anfrage richte ich gleichlautend an Ihre Amtskolleginnen
Brigitte Pothmer (B90 Grüne) per eMail
Dr. Eva Högl (SPD)
Sehr geehrter Herr Roloff,
Vielen Dank für Ihre Anfrage über das Internetportal abgeordnetenwatch.de zur Anwendung des SGB IX im Rechtsumfeld des SGB II.
Die Rechtsprechung der Landesgerichte in zahlreichen Ländern hat klargestellt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst sind (siehe LSG Berlin-Brandenburg vom 10.3.2009 - L 20 AS 47/09 ER; LSG Hessen vom 24.11.2010 - L 6 AS 168/08; LSG Schleswig-Holstein vom 14.6.2011 - L 3 AS 61/11 B ER; LSG Sachsen-Anhalt vom 6.12.2011 - L 2 AS 438/11 B ER). Denn die Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist ein umfassender behindertengerechter Ausgleich und geht weiter als die allein auf berufliche Eingliederung gerichtete Ausbildungsförderung nach §§ 56 ff. SGB III.
Die Rechtsprechung und Kommentierung in diesem Bereich scheint daher nach bisherigen Einschätzungen auszureichen. Wenn dies nicht der Fall ist, wäre eine gesetzliche Klarstellung sinnvoll und angebracht. Um dies zu prüfen, hat die SPD-Bundestagsfraktion eine entsprechende Anfrage an die Bundesregierung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eva Högl, MdB