Frage an Eva Högl von Kevin S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Dr. Högl,
wie stehen Sie zu dem Thema, dass Studenten nur bis zum 30. Lebensjahr einen vergünstigten Krankenkassentarif bekommen?
Zu Recht besteht Versicherungspflicht, jedoch im Angesicht der Diskussion über Fachkräftemangel und Chancengleicheit ist es mir absolut unverständlich, auf welcher Grundlage diese Regelung basiert. Wer mit 67 Jahren noch arbeiten soll, der sollte doch auch bitte noch mit 30 Jahren den Gedanken hegen können zu studieren.
Zu meinem persönlichen Fall. Ich habe den klassischen Weg hinter mich gebracht: Abitur, Zivildienst, Ausbildung, Sammeln von Berufserfahrung. Jedoch merkte ich ziemlich schnell, in einem Sackgassenberuf zu stecken, ohne Aussicht auf Besserung. Demnach entschied ich mich zu einem Studium. Möglichkeiten zur Eigenfinanzierung bestanden nicht (ausgenommen LV und Bausparvertrag). Somit habe ich BaföG beantragt und auch gewährt bekommen. Ich kam in den ersten zwei Semestern gut über die Runden und engagierte mich als Jahrgangssprecher, Mitglied in der Gemeinsamen Kommission und fand eine Anstellung als studentische Hilfskraft. Kurz gesagt, das Studium hatte einen erfolgreichen Verlauf.
Nun ist es so, dass ich im März 30 werde und auf einmal mehr als das Doppelte an Beiträgen für die Krankenversicherung zahlen muss (ca. 170€). Da stellt sich mir die Frage, wieso? Ich liege in der Regelstudienzeit und mache etwas für meine persönliche Qualifikation, um auch irgendwann mehr Beiträge zahlen zu können.
Da meine Ersparnisse nicht ausreichen, mein BaföG gekürzt wurde und die Grenze für den Zuverdienst nicht in dem Rahmen steigt, sehe ich bisher nur einen Ausweg, die Beendigung des Studiums. Kann dies im Sinne einer Regierung sein? Auf welcher Grundlage kann eine solche Regelung basieren? Welchen Zweck verfolgt eine solche Regelung?
Mit den besten Grüßen
Kevin Schröder
Sehr geehrter Herr Schröder,
vielen Dank für Ihre Anfrage über das Internetportal abgeordnetenwatch.de zur Krankenversicherungspflicht von Student/-innen.
Die Versicherungspflicht für Student/-innen und hiermit der günstigere Krankenkassenbeitrag gilt bis zum 14. Fachsemester oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Krankenkassen haben jedoch die Möglichkeit festzustellen, ob eine Versicherungspflicht auch darüber hinaus gerechtfertigt ist. Dies geschieht in einer Einzelfallbewertung. Um eine verlängerte Versicherungspflicht zu rechtfertigen, gilt laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. September 1992 (Aktenzeichen 12 RK 52/92), dass die vorgebrachten Gründe eine Studiumsverlängerung unumgänglich gemacht haben. Das bedeutet, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme bzw. den Abschluss des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen. Diese Hinderungsgründe können verschiedener Natur sein: familiär, persönlich oder die Art der Ausbildung (Stichwort zweiter Bildungsweg). Hierzu zählt u.a. die Mitarbeit in Hochschulgremien.
Meines Erachtens könnte dies somit auch auf Sie zutreffen. Daher würde ich Ihnen raten, einen Verlängerungsantrag bei Ihrer Krankenkasse zu stellen. Ich hoffe, dass dieser gewährt wird und Sie dadurch in der Lage sind, ihren (Ausbildungs-)Weg weiter zu gehen.
Denn, wie Sie richtigerweise schreiben, ist es nicht der Sinn dieser Regelungen hoch engagierten Menschen wie Ihnen die Möglichkeit der Weiterbildung zu nehmen. Vielmehr muss es darum gehen, mehr Menschen hierzu zu ermutigen, damit wir auch in Zukunft angesichts der demographischen Verhältnisse und den Anforderungen der modernen Arbeitswelt wettbewerbsfähig bleiben und möglichst viele Menschen einen Arbeitsplatz finden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen, und wünsche Ihnen alles Gute auf Ihrem weiteren Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eva Högl, MdB