Frage an Eva Högl von Ursula F. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Dr. Högl,
ich versuche nun seit März 2009 meinen Telefonanbieter zu wechseln - ohne Erfolg. Ich habe meinem bisherigen Telefonanbieter Alice GmbH fristgerecht zum 30.04.2009 gekündigt und diese Kündigung auch durch die Verbraucherzentrale / Rechtsberatung auf die Richtigkeit prüfen lassen. Der Verbraucherzentrale sind diese Problemfälle mit Telekommunikationsunternehmen und ihren Methoden bestens bekannt. Alice GmbH hat der Deutschen Telekom ein Vertragsende zum 31.03.2011 gemeldet. Erst zu diesem Tag soll es meinem neuen Telefonanbieter möglich sein, die Leitung zu übernehmen. Bislang ist es mir nicht gelungen, einen Ansprechpartner bei der Deutschen Telekom zu finden, dem ich beweisen könnte, dass meine Kündigung zum 30.04.2009 rechtswirksam ist und Alice GmbH schlicht die Unwahrheit behauptet. Bitte teilen Sie mir mit, wie diese Rechtslücke im Verbraucherschutz mit positivem Ergebnis für den Verbraucher behoben werden kann und was man in so einem Fall tun kann. Mir wurde von der Deutschen Telekom von Kundenservice-Hotline mitgeteilt, dass ich dann eben bis auf Weiteres keinen Telefon- und Internetanschluss haben würde.
Ich benötige einen Telefonanschluss und habe fristgerecht gekündigt. Wie kann ich nun bei der Telekom beweisen, dass dem auch so ist und warum ist die Rechtslage so, dass die Telekom nur die Aussage von Alice GmbH als wahr annimmt, wo dieses Unternehmen seit dem 01.05.2009 nicht einmal mehr mein Vertragspartner ist?
Ich sehe Ihrer tatkräftigen Unterstützung in dieser Angelegenheit voller positiver Erwartung entgegen.
Vielen Dank.
Ursula Fritzges,
Berlin, 11.05.2009
Sehr geehrte Frau Fritzges,
vielen Dank für Ihre Frage zum Wechseln des Telekommunikationsanbieters.
Grundsätzlich können alle Verbraucher und Verbraucherinnen ihren Vertrag gemäß der Vertragsfreiheit mit dem Telekommunikationsanbieter kündigen und auch zu einem anderen Anbieter wechseln. Solche Kündigungen sind nicht vom "Einverständnis" oder der "Akzeptanz" des Anbieters abhängig. Vielmehr geht es hier allein um die vertragliche Gestaltung und die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.
Wie das in Ihrem individuellen Fall geregelt ist, müssen Sie in Ihrem Vertrag nachschauen. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt aber stets der/die Kündigende. Das Problem in Ihrem Fall scheint eher um die Frage zu kreisen, ob die Kündigung wirksam ist. Dies ist aber ein singuläres zivilrechtliches Problem und keine Aufgabe des Gesetzgebers in punkto Verbraucherschutz.
Unsere Nachfrage beim Kundenservice der Telekom hat ergeben, dass die Telekom für Sie erst dann einen Anschluss einrichten kann, wenn ihr vorheriger Vertragspartner ihren Anschluss freigeschaltet hat. Es führt also kein Weg daran vorbei, dass sie den Sachverhalt mit ihrem vorherigen Vertragspartner klären.
Im Übrigen ist die zuständige Aufsichtsbehörde für den Telekommunikationssektor die Bundesnetzagentur, an die man sich auch als Verbraucher/in unmittelbar wenden kann - www.bundesnetzagentur.de (Verbraucherservice). Das einschlägige Gesetz zur Regulierung des Telekommunikationsmarktes ist das TKG.
Ich hoffe, die Angelegenheit lässt sich schnell in Ihrem Sinne klären.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eva Högl