Portrait von Emmi Zeulner
Emmi Zeulner
CSU
96 %
23 / 24 Fragen beantwortet
Frage von Marina M. •

Warum sind schmerzhafte und tödliche Trittfallen im Wald weiterhin erlaubt? Warum wird Jagdhundausbildung weiterhin vollzogen und dafür Füchse in grausamen Ausbildungsanlagen eingesperrt?

Portrait von Emmi Zeulner
Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau M., 

vielen Dank für Ihre Fragen zum deutschen Jagdrecht. Auch wenn die Antwort aus Ihrer Sicht möglicherweise nicht zufriedenstellend ausfällt, möchte ich Ihnen darlegen, warum ich beides für notwendig halte, um unter dem Prinzip Tierwohl ein gesundes Gleichgewicht zu ermöglichen:

Für eine effektive Bestandsregulierung bestimmter Haarraubwildarten, wie z. B. Fuchs und Marder, sowie invasiver Arten, wie Marderhund und Waschbär, ist es notwendig, auf Fallen zurückzugreifen. Denn die Jagd mit der Schusswaffe ist aufgrund der z. T. nachtaktiven Lebensweise der Tiere oft nicht ausreichend und gleichermaßen erfolgsversprechend. Diese Arten konnten sich teilweise in den letzten Jahrzehnten unter anderem aufgrund der grundsätzlich erfreulichen Ausrottung der Tollwut, die zuvor für eine natürliche Bestandsregulierung gesorgt hat, in Deutschland enorm vermehren. Leider hat diese Zunahme des Raubwilds zu einem deutlichen Rückgang heimischer Singvögel und bedrohter Tierarten geführt. Jägerinnen und Jäger erfüllen hier mit ihrer Jagd eine wichtige Funktion, um eine Balance im natürlichen System ihres Reviers zu erhalten.

Das internationale AIHTS-Abkommen setzt Standards für den tierschutzgerechten Einsatz von Fallen. Wir setzen uns dafür ein, dass es konsequent durch den Einsatz von zertifizierten Fallen umgesetzt wird. Laut Bundesjagdgesetz sind jegliche "Fanggeräte, die nicht unversehrt Fangen oder nicht sofort Töten, sowie Selbstschussgeräte" verboten. Trittfallen sind somit erlaubt, das Nutzen jedoch nicht mehr üblich. 

Zur effektiven Bestandsregulierung werden zudem Hunde für die Jagd genutzt – auch um ggf. angeschossenes Wild schneller zu finden und zu erlösen. Dafür und zum Selbstschutz benötigen Hunde eine gesonderte Ausbildung – unter anderem in Schliefenanlagen, in denen sie lernen sollen, die Fährte aufzunehmen. Grundsätzlich entsteht in diesen Anlagen kein direkter Kontakt zwischen Hund und Tier. Im Internet kursieren Videos, in denen dies leider nicht der Fall ist. Dies stammen jedoch aus dem europäischen Ausland und stehen in keinerlei Verhältnis zu der Art und Weise, in welcher die Jagd in Deutschland gelehrt und ausgeübt wird. Eine praktikable Alternative ist im Moment nicht bekannt.

Als CDU/CSU-Bundestagsfraktion stehen wir zu einer tierschutz- und waidgerecht ausgeübten Jagd. 

Die Jagd ist wichtig für den Artenschutz und zur Bestandsregulierung von Tierarten, die invasiv sind oder deren Zahl in einer für die Ökosysteme nicht verträglichen Größe zugenommen hat. Zudem sind Jägerinnen und Jäger auch verpflichtet, im Gebiet ihrs Jagdrechts die Vielfalt und heimische Natur zu bewahren, das heißt auch schutzbedürftige Arten zu erhalten (Hege). Somit sorgen Jägerinnen und Jäger für neben dem Erhalt eines gesunden Wildbestandes für den Erhalt von Wildtierarten. Dazu ist, mag dies auch zunächst widersprüchlich anmuten, ist die Tötung von Wild unerlässlich. 

Mit freundlichen Grüßen

Emmi Zeulner

Portrait von Emmi Zeulner
Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau M.,

offenbar kam es bei der Beantwortung zu einer Verwechslung. In meiner letzten Nachricht wurde versehentlich das verbotene Tritt-/Tellereisen mit der ähnlich aussehenden (aber anders funktionierenden), erlaubten Schwanenhals-Falle verwechselt. Dafür bitte ich um Entschuldigung! So etwas darf natürlich nicht passieren und es tut mir leid, wenn ich dadurch für Verwirrung gesorgt habe. Da es kein Thema meines Hauptausschusses Gesundheit oder Bau ist, hatte ich bei einer zuständigen Stelle nochmals nachgefragt, um fachlich sicherzugehen. Hier scheint es aber eben zu einem Fehler gekommen zu sein, wodurch die Verwechslung entstanden ist.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG)1 enthält in § 1 Satz 2 das Verbot zu Recht: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen.“ Wenn zum Fangen von Tieren Tierfallen eingesetzt werden, ist dies demnach nur zulässig, wenn dies für die Tiere schmerzfrei erfolgt oder aber ein „vernünftiger Grund“ besteht. Denn Leid und unnötige Schmerzen dürfen keinesfalls den Lebewesen angetan werden. In der Tat ist es so, dass in Deutschland diese Fangvorrichtung der Tellereisen bereits seit 1934 nicht mehr zugelassen ist. EU-weit ist die Verwendung von Tellereisen durch den Erlass der Verordnung EU 3254/91 vom 4. November 19917 verboten worden. Das Aufstellen zum Fangen von Wirbeltieren ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 25 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet. Das Töten und die Schmerzzufügung mit Hilfe eines Tellereisens würde im Übrigen eine Straftat nach § 17 Nr. 2b TierSchG darstellen und zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe führen. § 4 TierSchG enthält darüber hinaus für Wirbeltiere besondere Vorgaben, wenn diese getötet werden sollen. Dies ist nur unter wirksamer Schmerzausschaltung bzw. möglichst unter Vermeidung von Schmerzen erlaubt. § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG sieht vor, dass, selbst wenn die Tötung von Wirbeltieren im Rahmen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahen erfolgt, diese nur zulässig ist, wenn für das Tier nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.

 

Mit besten Grüßen

Emmi Z.

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Emmi Zeulner
Emmi Zeulner
CSU