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Eike Holsten
CDU
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Frage von Markus B. •

Wie stehen Sie zum Gesetzesentwurf (Drs. 18/11498) zur amtsangemessenen Alimentation vom 12.07.2022?

Sehr geehrter Herr Holsten,

im Beteiligungsverfahren ist umfassend nachgewiesen worden, dass der vom Finanzministerium erstellte Entwurf vielfach nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist, wie Ihnen sicherlich bekannt ist. Hinsichtlich meiner Wahlentscheidung möchte ich gerne von Ihnen wissen, wie ste-hen Sie und wie steht Ihre Partei zu dem Gesetzentwurf und wie wird Ihr Abstimmungsergebnis ausfallen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Markus B.

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Lieber Herr B.,

als Verwaltungsbeamter kennen Sie sicherlich den Gang der Gesetzgebung in unserem Land. Bislang lief die Anhörung des Entwurfs im Ausschuss. Die erste Beratung im Plenum ist noch ausstehend. Sie wird voraussichtlich in der Zeit vom 21. bis 23. September 2022 stattfinden. Vorab wird in der kommenden Woche noch eine Ausschusssitzung stattfinden, in der meine Fraktionskollegen und ich zu diesem Antrag auf Grundlage der dann vorliegenden Stellungnahmen unsere Meinung festlegen können. 
 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Eike Holsten MdL

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Sehr geehrter Herr B.

ergänzend zu meiner Antwort noch folgender Hinweis: In der Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen vom 07.09.2022 hat der GBD im Hinblick auf die im Entwurf eines Alimentationsgesetzes enthaltene Regelung zum Familienergänzungszuschlag Zweifel an der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots geäußert. Dieses werde möglicherweise durch die Nivellierung der Gesamtbesoldung in den betroffenen Fallgestaltungen verletzt.

Demgegenüber vertritt MF die Auffassung, dass eine solche Verletzung nicht vorliegt. Zwar wird in seltenen Familienkonstellationen die durch eine Beförderung erfolgende Grundgehaltserhöhung rechnerisch durch eine entsprechende Reduzierung des Familienergänzungszuschlags kompensiert. Dennoch ist das erhöhte Grundgehalt rechtlich werthaltiger als der reduzierte Familienergänzungszuschlag, da es unabhängig von der familiären Konstellation und eines Hinzuverdienstes gewährt wird, ruhegehaltfähig ist und im Regelfall weitere Beförderungsperspektiven eröffnet. Zudem wird es nach der vorläufigen Einschätzung des MF nur in einer Größenordnung von unter 2 Prozent aller Besoldungsfälle zu entsprechenden Konstellationen kommen. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber berechtigt, Regelungen auf den Regelfall abzustellen und Pauschalierungen vorzunehmen.

Letztlich ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage nicht mit Sicherheit zu prognostizieren, da Niedersachsen mit der Regelung zum Familienergänzungszuschlag rechtliches Neuland betritt. Allerdings sehen bereits Gesetze und Gesetzesentwürfe in Schleswig-Holstein, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern entsprechende Regelungen vor.

Mit freundlichen Grüßen

Eike Holsten MdL

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