Frage an Eckhard Pols von André D. bezüglich Gesundheit
Wieso wird in dem »Gesetz zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung der Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen ›Geschlechtsidentität‹« Homosexualität mit Gender Dysphoria vermischt? Bei Homosexualität ist der affirmative Ansatz zu begrüssen. Was denken Sie, wird passieren, wenn Personen mit Depressionen und Gender Dysphoria als einzige Option die irreversible medizinsche Veränderung nahegelegt wird? Wollen Sie solche Gesetze dann auch auf Mädchen mit Anorexia vorschreiben? Ärztinnen und Ärzte sind per Gesetz und durch den hippokratischen Eid verpflichtet Menschen zu helfen. Wie kann dies noch geleistet werden, wenn sie gleichzeitg mit diesem Gesetz verpflichtet werden, einen einen gesunden Körper eines Menschen mit Depressionen irreversibel zu verändern und diesen Menschen zu einer chronisch kranken Person zu machen (Stichwort Hormontherapie)?
Sehr geehrter Herr Deshayes,
weder bei nicht heterosexuellen Formen der Sexualität noch bei der Trans- oder Intersexualität als solcher handelt es sich um eine Krankheit. Daher bedürfen sie auch keiner medizinischen Behandlung. Gleichwohl kommt es immer wieder zu Versuchen von Angehörigen des Gesundheitssystems sowie sonstiger Personenkreise, durch (vermeintlich) medizinisch, weltanschaulich oder religiös motivierte Maßnahmen eine Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität von Personen herbeizuführen. Bei den Zielgruppen handelt es sich sowohl um Minderjährige als auch um Erwachsene. Ein wissenschaftlich valider Nachweis für die behauptete Wirkung oder den therapeutischen Nutzen derartiger „Therapien“ existiert nicht. Wissenschaftlich nachgewiesen sind dagegen negative und schädliche Effekte solcher Behandlungen auf behandelte Personen wie auch auf Dritte durch Stigmatisierungs- und Diskriminierungseffekte. Die sexuelle Orientierung und selbstempfundene geschlechtliche Identität stehen als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter dem Schutz des Staates.
Maßnahmen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität von Personen gerichtet sind (sogenannte Konversionstherapien), sind abzulehnen.
Mit dem Nahelegen einer medizinischen Veränderung durch einen Mediziner als einzige Option verhält es sich ebenso. Eine Hormontherapie muss immer die freie Entscheidung des Menschen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Eckhard Pols