Frage an Eckhard Pols von Prof. Dr. Wolfgang V. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter,
was gedenken Sie dafür zu tun, dass in Zukunft die Veröffentlichung von sittenwidrigen oder gar kriminellen Taten von Unternehmern oder leitenden Angestellten nicht mehr nach §17 UWG strafrechtlich verfolgt werden kann? Für jeden aufrechten Christenmenschen ist es absolut unerträglich, dass jemand, der die Rechtsordnung oder das Sittengesetz verteidigt, indem er solche Taten offen legt, zum Opfer der Strafverfolgungsbehörden werden kann, wie es derzeit im Fall von Oliver Schröm geschieht.
Mit freundlichen Grüßen
W. V.
Sehr geehrter Herr Professor V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum § 17 UWG. Seitens der Bundesregierung existiert bereits ein Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.
Dieser ist unter folgendem Link einsehbar:
www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/GeschGehG.html
In § 5 finden Sie die sehr weitreichenden Ausnahmetatbestände, welche die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ermöglichen, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt. Im Rahmen der Umsetzung von EU-Recht werden wir die von Ihnen angesprochene Problematik also hoffentlich zeitnah zufriedenstellend lösen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Eckhard Pols MdB