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Eckhard Pols
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Frage von Walter M. •

Frage an Eckhard Pols von Walter M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Im Bestattungsgesetz ist eine ungerechte Regelung getroffen: Der besondere Umgang mit der 'Totenasche'; so dass Hinterbliebene nicht frei entscheiden können, wie sie mit der Totenasche umgehen wollen. Diese 'Knebelregelung' stellt ein unannehmbares Unrecht dar, weil die Totenasche infolge ihrer Produktion steriles Material darstellt und von diesem keine Gefahr einer Kontaminierung ausgeht, die eine solche Regelung begründen würde. Daher wird von mir, wie auch von vielen Bürgern gefordert: " Totenasche in die freie Verfügbarkeit!" Diese Forderung entspricht dem Artikel 2 unseres Grundgesetzes; anders herum: Die bestehende Gesetzeslage insoweit stellt ein gesetzliches Unrecht dar, weil die Einschränkung der Hinterbliebenen in keiner Weise begründet ist. Gleichzeitig werden Hinterbliebene widerrechtlich gezwungen ordnungswidrig zu handeln, wenn sie ihrem rechtlichen Anspruch auf freie Verfügung entsprechend handeln; insbesondere, wenn sie ein Vermächtnis des Verstorbenen hinsichtlich seiner Totenasche erfüllen wollen, wie er es zu Lebzeiten anders gewollt hat, als es unrechtmäßig im Bestattungsgesetz - von wem ? - im Jahr 1934 - von den Nationalsozialisten so unbegründet geregelt wurde, wie es heute noch so unbegründet besteht.
Insoweit bitte ich höflichst um Ihre Stellungnahme, wie Sie - im Falle Ihrer Wiederwahl - sich diesem Anliegen widmen.

Mit freundlichen Grüßen
W. M.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Das Bestattungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundes, sondern ist Sache der Länder. Alle deutschen Bundesländer haben eigene, meist ähnliche Bestattungsgesetze erlassen. In den meisten Bundesländern gibt es außerdem Ausführungsverordnungen, die ergänzende Regelungen zur Bestattung enthalten. Für Niedersachsen gilt an dieser Stelle das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005. Hier wird in § 12 Abs. 5 geregelt, wie nach der Einäscherung mit der Asche zu verfahren ist:
(5) 1 Die Urne mit der Asche ist auf einem Friedhof (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) beizusetzen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die Urne mit der Asche darf auf Wunsch der verstorbenen Person von einem Schiff aus im Küstengewässer beigesetzt werden. (…)
Angesichts der Tatsache, dass der von Ihnen kritisierte Friedhofszwang international durchaus die Ausnahme ist, gab es immer wieder Bestrebungen für eine Lockerung. In einigen Bundesländern wurden bereits neue, teils flexiblere Bestattungsgesetze erlassen, die jedoch bislang keine grundsätzliche Abkehr vom Friedhofszwang bedeuten. Wenn Sie mich persönlich fragen, so bin ich für die Beibehaltung des geltenden Rechts und für die Achtung der Totenruhe auf Friedhöfen.

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard Pols, MdB