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Eckhard Pols
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Frage von Marlen M. •

Frage an Eckhard Pols von Marlen M. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Ich bin Schülerin einer ATA Klasse und habe folgende Frage:
Welche Kirterien sind zu erfüllen, um wirtschaftliche Unterstützung vom Staat oder einer Bank für den Aufbau eines Großbetriebes (z.B. Hähnchenmast)zu erhalten und welche Anzahl an Tierplätzen ( für Kühe, Schweine, Hühner) würden Sie als Obergrenze Aansetzen?

Danke für die beantwortung

Marlen Mennrich
Diese Frage wurde auch an andere Parteien geschickt.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Mennrich,

vielen Dank für Ihre u.g. Fragen, die nicht so einfach mal kurz zu beantworten sind. Zum einen fragen Sie nach staatlichen Förderungen für Großbetriebe und zum anderen geht es um die Fragen rund um den Tierschutz. Wirtschaftliche Unterstützung vom Staat sind ein komplexes und weites Feld und ich würde Sie bitten, bei weiteren Anfragen diese zu spezifizieren. Ich möchte Sie hiermit auch auf die Internetseite http://www.foerderdatenbank.de verweisen.

Fragen rund um den Tierschutz liegen mir besonders am Herzen und die Anzahl der Tiere, die auf einem Mastbetrieb gehalten werden dürfen hat natürlich etwas mit der Größe des Betriebes zu tun. Ich möchte den besten Tierschutz, der in der landwirtschaftlichen Tierhaltung möglich ist, zusammen mit den Landwirten ermöglichen. Die CDU/ CSU hat bereits 2009 – zwei Jahre vor den anderen Staaten in der Europäischen Union – die konventionelle Käfighaltung von Legehennen verboten. Das heißt, neue tiergerechte Ställe und gleichzeitig die Forschungsmittel zur Entwicklung neuer besserer Haltungsformen zu fördern ist ein Ziel meiner Politik.

Das AFP (Agrarinvestitionsförderprogramm) ist Teil der GAK. Im Folgenden einige Infos zum neuen GAK-Rahmenplan ab 2014. http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Foerderung/GAK/Rahmenplan2014.html

Der Rahmenplan wird vom Bund vorgeschlagen und mit den Ländern festgelegt. Durch uns sind die Anforderungen an den Tierschutz bei der Stallbauförderung noch einmal deutlich schärfer formuliert worden. So können zukünftig keine Ställe mehr gefördert werden, die „lediglich“ die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Sowohl die Förderung nach Anlage 1 A und 1 B legen höchste Anforderungen an den Tierschutz.

Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP)
Die wesentlichen Bestandteile der Neuregelung der Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Verwendungszweck der einzelbetrieblichen Förderung wurde hinsichtlich der umwelt- und tierschutzbezogenen Teilziele insofern präzisiert, dass die Fördermaßnahme - neben den Zielstellungen Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Multifunktionalität - zwingend auch der Unterstützung einer besonders umweltschonenden und besonders tiergerechten Landwirtschaft dienen muss.
Gemäß dieser neuen Grundausrichtung, die sich unter anderem auf die Ergebnisse der Charta für Landwirtschaft und Verbraucher stützt und den gesellschaftlichen Erwartungen an eine zukunftsorientierte Landwirtschaft Rechnung trägt, wurden die einzelnen Fördergegenstände neu gefasst.
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter sind im Rahmen des AFP ab 2014 nur noch förderfähig, wenn sie besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich – im Falle von Stallbauinvestitionen – im Bereich Tierschutz und nachhaltige Tierhaltung erfüllen.

Die besonderen Anforderungen im Bereich Umwelt- oder Klimaschutz sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z.B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen. Die sachgerechte Ausgestaltung entsprechender Regelungen obliegt den Ländern.
Die besonderen Anforderungen im Bereich Tierschutz werden wie bisher in der sogenannten Anlage 1 des AFP konkretisiert und gelten bundeseinheitlich. Neu ist die Unterteilung der Anlage 1 in zwei Teile (Teil A und Teil B).

Im Teil A der Anlage 1 sind die baulichen Anforderungen an eine tiergerechte Haltung für die sogenannte Basisförderung festgelegt. So wird beispielsweise für die Milchviehhaltung in Laufställen vorgeschrieben, dass die nutzbare Stallfläche mindestens 5,5 m2 je Großvieheinheit betragen muss, dass für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen ist und dass Liegeplätze ausreichend und mit geeignetem trockenen Einstreu oder anderem komfortschaffenden Material versehen werden müssen. In der Kälberhaltung muss u.a. der Stall so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. In der Mastschweinehaltung müssen beispielsweise den Tieren mindestens drei verschiedenartige manipulierbare Beschäftigungselemente in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Sofern die Anforderungen des Teils A der Anlage 1 und die übrigen Anforderung erfüllt werden, kann eine Basisprämie von bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt werden.

Im Teil B der Anlage 1 sind – ausgehend vom Teil A - zusätzliche und nochmals erhöhte Anforderungen an eine tiergerechte Haltung für die sogenannte Premiumförderung festgelegt. Beispielsweise ist im Bereich Milchviehhaltung ein Auslauf zwingend vorgeschrieben. In der Schweinehaltung muss für Zuchtläufer und Mastschweine eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der Tierschutz-Nutztierverordnung vorgeschrieben. Da die Erfüllung der Anforderungen des Teils B in erhöhtem Maß die gesellschaftlichen Erwartungen berücksichtigt und auch mit zusätzlichen Investitionskosten verbunden ist, kann in diesem Fall auch ein erhöhter Zuschuss von bis zu 40 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Zuschusshöhen obliegt den Ländern. Sie können für die Förderung tiergerechter Haltungsverfahren nach den Teilen A und B der Anlage 1 unterhalb der oben genannten Zuschussätze bleiben oder diese Sätze mit Landesmitteln um bis zu 5 Prozent-Punkten aufstocken. Wenn die Länder bei der Stallbauförderung künftig eine Basisförderung anbieten wollen, dann müssen sie grundsätzlich auch eine Fördermöglichkeit nach dem Teil B vorsehen. Dabei ist ein Abstand zwischen den jeweiligen Zuschusshöhen von mindestens 20 Prozent-Punkten vorgeschrieben. Lediglich bei der Haltung von Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühen beträgt der Mindestabstand nur 10 Prozent-Punkte, da bei diesen Tierhaltungen die mit der Erfüllung der Anforderungen nach Teil B einhergehenden zusätzlichen Investitionskosten vergleichsweise gering ausfallen.

Für weitere Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Eckhard Pols MdB