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Dorothee Bär
CSU
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Frage von Samuel K. •

Frage an Dorothee Bär von Samuel K. bezüglich Verkehr

Sehr geehrte Frau Bär,

die Abschaffung der Störerhaftung wird ja grundsätzlich von allen begrüßt, nicht zuletzt soll ja Privaten, Gruppierung und Unternehmen, das Betreiben von WLAN-Netzen erleichtert werden, indem das Gesetz Rechtssicherheit schafft und Abmahnungen verhindert.

Es gibt jedoch zwei wichtige Aspekte, die ungeklärt bleiben. Dazu an Sie folgende Fragen:

1. Warum ist die "Freistellung von Unterlassungsansprüchen" nicht explizit im Gesetz geregelt? Laut Einschätzungen von Branchenverbänden und -gruppierungen bleibt so die Rechtsunsicherheit für die Betreiber von WLANs.

2. Im Falle einer Rechtsverletzung (z. B. illegales Filesharing) durch einen Benutzer des WLANs: Wie kann der Betreiber des WLANs gegenüber dem Abmahner oder Kläger beweisen, dass die Rechtsverletzung aus dem WLAN stammte (und nicht z. B. aus seinem Kabelnetzwerk)? [Technischer Hintergrund: Der Abmahner bzw. die Staatsanwaltschaft sehen einfach nur die in den Log-Dateien die IP-Adressen mit den Rechtsverletzungen. Diese Adresse wird dann dem Anschlussinhaber zugeordnet. Wegen NAT (Netzwerkadressübersetzung) kann technisch die Zuordnung nicht mehr vorgenommen werden; es ist also nicht feststellbar oder beweisbar, ob die Rechtsverletzung aus dem WLAN oder Kabelnetzwerk des Anschlussinhabers kam.]

3. Sind Sie *persönlich* mit dem aktuellen Gesetzesentwurf zufrieden (insbesondere hinsichtlich Frage 1 und 2)? Hätten Sie *persönlich* weitere Änderungen gewünscht? Wenn ja, welche?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Kutter,

vielen Dank für Ihre E-Mail zum Thema Störerhaftung.
Zunächst einmal, glaube ich, ist uns mit dem Gesetzentwurf zum Telemediengesetz ein wichtiger Schritt in Richtung digitale Gesellschaft gelungen und die Abschaffung der Störerhaftung ist ein weiterer Punkt, den wir uns im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode vorgenommen hatten, und den wir nun als erledigt verbuchen können.

Zu Ihren Fragen:

Für mich persönlich war es wichtig, und das haben wir erreicht, dass private und nebengewerbliche Anbieter das sog. Providerprivileg genießen, also die „zumutbaren Maßnahmen“ gegen Rechtsverletzungen gestrichen worden sind. Anbieter müssen weder Nutzerinnen und Nutzer identifizieren können, noch deren Surfverhalten überwachen. Sie müssen allerdings auf richterliche Anordnung einen Nutzer, der beispielsweise Urheberrechtsverstöße begeht, sperren. Das halten wir für zumutbar, denn natürlich soll die Abschaffung der Störerhaftung keine Abschaffung von Urheberrechten bedeuten. Die Verantwortung liegt aber nicht mehr beim Anbieter – und das ist der entscheidende Punkt.

Zu Ihrer zweiten Fragen möchte ich darauf hinweisen, dass die Beweislast, die Sie hier ansprechen, nicht beim WLAN-Betreiber liegt, sondern beim Kläger, was eine weitere Entlastung des Anbieters darstellt.

Insgesamt bin ich mit dem Gesetz sehr zufrieden und bin mir sicher, dass es die Klarheit schafft, die auch ich persönlich immer wieder gefordert habe.

Viele Grüße

Ihre Dorothee Bär, MdB

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