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Dorothee Bär
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Frage von Peter S. •

Frage an Dorothee Bär von Peter S. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrte Frau Bär,

erst einmal danke für ihre ausführliche Antwort zum Thema "Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse" für Selbstständige. Allerdings habe ich da einiges nicht verstanden. Sie schreiben:

"Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied: Das Einkommen der hauptberuflich Selbstständigen wird nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes festgestellt, sie können beispielsweise Betriebsausgaben abziehen und es werden nur Nettoeinnahmen zugrunde gelegt."

Das gilt aber nicht für die Selbstständigen, die zwischen 500 und 2000 Euro (ungefähr) pro Monat verdienen, da diese _immer_ den Mindestbeitrag zahlen müssen.
Nur wenn es es schaffen, ihr Nettoeinkommen _unter_ 500 Euro zu drücken, haben sie etwas davon, was üblicherweise unrealistisch ist.
Bei Selbstständigen, die weit mehr als diese 2000 verdienen, wirken sich die Betriebsausgaben in voller Höhe aus. Die wohlhabenderen werden doch hier klar bevorzugt (wie so oft).

Ich weiß auch nicht, was solche gravierenden Berechnungssprünge sollen. Im Zeitalter der EDV könnte man auch einfach immer den Prozentsatz berechnen und wenn man weniger verdient, bezahlt man weniger.

Zu dem Hausfrauenproblem haben Sie sich gar nicht geäußert. Wie kann eine Hausfrau sich allmählich ein Unternehmen aufbauen, ohne an der GKV-Mindestbeitragsfalle zu scheitern?
Ich kenne Fälle, wo erst die Kinder betreut worden, und als die Kinder älter wurden, fing das Unternehmen an und wuchs langsam. Ja, und was dann? Einige Jahre hauptsächlich für die Krankenkasse arbeiten? Einen Teil schwarz abrechnen, bis man sich so etabliert hat, daß die Krankenkassenbeiträge in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen stehen? Das ist alles nicht so der Weisheit letzter Schluß. Man hat oft den Eindruck, daß die kleinen Leute mit Alibi-Förderungen und -Ausnahmen geblendet werden sollen und die eigentlichen Gesetze sie am wirtschaftlichen Vorankommen hindern sollen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Schütt

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schütt,

danke für Ihre Nachfrage. Die Einkommensfeststellung erfolgt für alle Selbstständigen nach dem gleichen Prinzip. Ein Selbstständiger, der ein Bruttoeinkommen in Höhe von X hat, wird nur nach seinem Nettoeinkommen nach dem Einkommenssteuerrecht berechnet. Für einen Angestellten mit dem gleichen Bruttoeinkommen X wird dieses als Berechnungsgrundlage herangezogen. Bei Selbstständigen mit Nettoeinkommen oberhalb der Mindestbemessungsgrenze wird das entsprechend höhere Einkommen berechnet bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Also erfolgt hier nicht die von Ihnen unterstellte Bevorzugung.

Ihr Einwand hinsichtlich eines anderen Berechnungsschlüssels ist natürlich korrekt, man könnte statt der Mindestbemessungsgrenze auch einen anderen Mechanismus wählen. Allerdings würde eine Individualisierung wieder zu einer Erhöhung der Komplexität führen, da ja wie bereits erläutert das Unternehmerrisiko nicht auf die Versichertengemeinschaft übertragen werden soll.

Die von Ihnen als "Hausfrauenproblem" geschilderte Situation unterscheidet sich in meinen Augen nicht so sehr von der eines anderen Existenzgründers, außer dass es in dem von Ihnen geschilderten Beispiel ja wohl noch einen anderen Verdiener im Haushalt gab. Ein alleinstehender Existenzgründer würde Ihr Beispiel möglicherweise für komfortabler halten als seine eigene Situation. Bei der Gesetzgebung müssen immer widerstreitende Interessen abgewogen werden, in diesem Fall die Belastung des Selbstständigen versus der Belastung für die Solidargemeinschaft aller Versicherten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dorothee Bär

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